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Entscheidung

II ZR 34/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 34/07 vom 12. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. April 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 18. Januar 2010 wird zurückge- wiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Klägerin ist unbegründet.1 Maßgeblich für den vom Senat festgesetzten Wert waren die Anträge der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 23 Abs. 1 RVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). Da sich die Klägerin mit der Nichtzulassungs- beschwerde - so ausdrücklich Seite 2 f. ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebe- gründung unter Verweis auf die Seiten 4 und 5 des Berufungsurteils - gegen die Abweisung sämtlicher in der Berufungsinstanz in ein Eventualverhältnis gestell- ter Ansprüche gewandt hat, sind nach Maßgabe der § 23 Abs. 1 RVG, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auch sämtliche Haupt- und Hilfsanträge für die Wertbemes- sung beachtlich - ohne Rücksicht darauf, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zu jedem Anspruch eine hinreichende Begründung enthält. 2 § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG steht einer Zusammenrechnung nicht entgegen:3 - 3 - 4 Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht den- selben Gegenstand. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und nicht mit dem Begriff des Streitgegen- stands identisch ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW- RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirt- schaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Inte- resse betroffen ist (zu Klage und Widerklage BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis ge- stellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könn- te, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713, dort auch zur Teilklage; für Klage und Widerklage BGHZ 43, 31, 33; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO). Umgekehrt fehlt es an einer wirtschaftlichen Identität, wenn eine Verurtei- lung aufgrund des einen Antrags neben eine Verurteilung wegen des anderen Antrags treten könnte. Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich iden- tisch: Die Klägerin hat Ansprüche aus fünf Lebenssachverhalten - Gewährenlassen des Beklagten zu 1 über das Ende seiner Bestellung als Vor- stand hinaus, unterlassene Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 im Zusam- menhang mit einer Kapitalerhöhung im Jahr 1991, unterlassene Inanspruch- nahme des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit in den Jahren 1999 bis 2003 getätigten Wertpapiergeschäften, unterlassene Inanspruchnahme des Beklag- ten zu 1 wegen einer versäumten Vollstreckung gegen einen Dritten, unterlas- 5 - 4 - sene Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem Aus- schluss säumiger Aktionäre - in ein Eventualverhältnis gestellt. Sie hat gegen die Beklagten zu 2 bis 5 jeweils eigenständige Forderungen geltend gemacht, für die sie wirtschaftlich nicht deckungsgleiche Schadensbeträge beziffert hat. Dass sie den Schaden daneben anhand der Jahresfehlbeträge für 1999 bis 2003 pauschaliert hat, hätte es nicht ausgeschlossen, mehreren ihrer Begehren stattzugeben, wenn sie sie kumuliert hätte. 6 Dass die Klägerin sämtliche Ansprüche auf dieselbe Anspruchsgrundlage (§ 116 AktG) gestützt hat, führt nicht zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Strohn Caliebe Drescher Löffler Bender Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 03.11.2005 - 4 O 587/04 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.01.2007 - 7 U 245/05 -