Entscheidung
X ZR 29/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 29/07 Verkündet am: 13. April 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. November 2006 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes- patentgerichts abgeändert. Das deutsche Patent 42 03 820 wird im Umfang seiner Patentan- sprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Inhaber des am 10. Februar 1992 angemeldeten deutschen Patents 42 03 820 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft eine fahr- bare Betonpumpe und umfasst vier Patentansprüche. Die mit der Nichtigkeits- klage allein angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 lauten wie folgt: 1 "1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mast- bock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (6, 5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stütz- beine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrt- - 3 - richtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenkla- gern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, d a - d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen Stützbeine (5) in Fahrtstel- lung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken. 2. Fahrbare Betonpumpe nach Anspruch 1, d a d u r c h g e - k e n n z e i c h n e t , d a s s die Schwenklager (7, 8) der vorderen und der hinteren Stützbeine (5, 6) an einem gemein- samen, sich quer zur Fahrtrichtung (F) erstreckenden Quer- träger (9) befestigt sind, an dem auch der Mastbock (3) befes- tigt ist." Wegen der nachgeordneten Patentansprüche 3 und 4 wird auf die Streit- patentschrift verwiesen. 2 Die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genom- mene Klägerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprü- che 1 und 2 für nichtig zu erklären. Sie hat hierzu geltend gemacht, dass das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei, weil des- sen Gegenstand nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Hierzu hat die Klägerin insbesondere die beiden jeweils bereits im Er- teilungsverfahren für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogenen deut- schen Offenlegungsschriften 31 24 029 (Anlage 3) und 38 30 315 (Anlage 4) sowie die in der Beschreibung des Streitpatents gewürdigte deutsche Offenle- gungsschrift 41 35 653 (Anlage 14) und einen Prospekt der Firma Reich "Auto- betonpumpen" (Anlage 13) angeführt; sie hat sich des Weiteren auf verschie- dene veröffentlichte Druckschriften zu fahrbaren Autokränen berufen und inso- weit dem Streitpatent u.a. die Patentschrift DD 117 663 (Anlage 7), die deut- sche Offenlegungsschrift 2 322 383 (Anlage 9) und die deutsche Offenlegungs- schrift 29 41 813 (Anlage W1) entgegengehalten. 3 - 4 - Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Patenansprüche 1 und 2 wei- terverfolgt. Sie bezieht sich hierzu ergänzend u.a. auf ein Prospekt des von dem italienischen Hersteller EuroGru Amici beworbenen fahrbaren Autokrans 650 UP. 4 Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpa- tent hilfsweise dahingehend verteidigen, dass am Ende des Patentanspruchs 1 das weitere - aus dem erteilten Patentanspruch 3 übernommene - Merkmal hin- zugefügt werden soll: 5 " und dass die Schwenklager (7, 8) aller Stützbeine (5, 6) in Fahrt- richtung (F) hinter dem Mastbock (3) angeordnet sind." 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. G. , K. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 7 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.8 I. 1. Das Streitpatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung. 9 - 5 - Der Streitpatentschrift zufolge ist im Stand der Technik aus der deut- schen Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) eine solche Betonpumpe be- kannt, bei der die Schwenklager der vorderen Stützbeine kurz hinter dem Fah- rerhaus angelenkt sind und in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt werden. Die hinteren Stützbeine sind im Abstand der Länge eines eingefahrenen vorderen Stützbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die Streitpatentschrift führt zu dieser Anordnung der Stützbeine aus, dass sie sich zwar insoweit bewährt habe, als die Ausschwenk- barkeit der Stützbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit einen ausrei- chenden Abstand der Abstützpunkte zum Mastbock ermögliche. Allerdings müsse zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine ausreichend seitlicher Frei- raum zur Verfügung stehen, da sie von hinten nach vorne geschwenkt werden müssten. Daran bemängelt die Beschreibung des Streitpatents, dass derartige Betonpumpen auf kleineren Baustellen häufig nicht einsetzbar seien, da zu we- nig Platz zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 38 30 315 (Anlage 4) eine Betonpumpe bekannt, bei der die vorderen Stützbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet seien, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen tele- skopierbaren Stützbeine verzichtet werde. An dieser Lösung kritisiert das Streit- patent, dass die maximal erzielbare Länge der Stützbeine begrenzt sei und sich nur die Länge der vorderen Stützbeine, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe variieren lasse. 10 2. Diesen Nachteilen soll durch die Lehre des Streitpatents abgeholfen werden und eine Betonpumpe nach der aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) bekannten gattungsbildenden Art (vgl. Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 59) so verbessert werden, dass sie universeller einsetzbar sein und bei möglichst großer maximaler Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch einen Ein- satz auf Baustellen erlauben soll, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum vorhanden ist. 11 - 6 - Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine fahrbare Betonpumpe mit folgenden Merkmalen zur Verfügung gestellt werden: 12 a) Sie umfasst ein Fahrgestell, einen Mastbock zur schwenkba- ren Lagerung eines Pumpenmastes und b) hintere und vordere seitlich ausschwenkbare und teleskopier- bare Stützbeine zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeits- stellung. c) Die hinteren Stützbeine sind mit ihren Schwenklagern bezo- gen auf die Fahrtrichtung etwa in Fahrgestellmitte angelenkt und d) erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten. e) Die Schwenklager der vorderen Stützbeine sind in unmittelba- rer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine ange- ordnet, f) wobei sich die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im We- sentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. 3. a) Als Vorteil der erfinderischen Lösung mit der vorgeschlagenen An- ordnung der vorderen Stützbeine, die nach den kennzeichnenden Merkmalen e und f für eine Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr über den seitlichen Scheitelpunkt hinaus geschwenkt werden müssen, sieht das Streitpatent an, dass ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten möglich sei; zudem bleibe die volle Ausfahrbarkeit der vorderen Stützbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar sei. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten zutreffend ausgeführt, dass der 13 - 7 - Winkel, mit dem die vorderen Stützbeine in ihrer engsten Stellung am Fahrer- haus vorbeigeführt werden können, umso flacher ist, je weiter die Schwenklager für die vorderen Stützbeine in Richtung der Schwenklager für die hinteren Stützbeine verschoben werden. Danach bietet auch die Möglichkeit zur Verlän- gerung der Abstützbasis nach vorne, die sich bei Verlagerung der Schwenkla- ger nach hinten durch den sich dann verringernden Anstellwinkel der vorderen Stützbeine zur Fahrzeuglängsachse ergibt, insbesondere bei beengten Baustel- len, bei denen der Pumpenmast unmittelbar über das Fahrerhaus hinweg auf- gerichtet wird, einen weiteren technischen Vorteil, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat. b) Merkmal e des Patentanspruchs 1 gibt vor, dass die Schwenklager der vorderen Stützbeine "in unmittelbarer Nähe" der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sein sollen. Das Patentgericht hat den Begriff "in unmit- telbarer Nähe" dahin verstanden, dass die Schwenklager für die vorderen und die hinteren Stützbeine räumlich direkt nebeneinander liegen und sich keine weiteren Bauteile dazwischen befinden. Dieser Auslegung, für die allerdings zunächst der Wortsinn des Attributs "unmittelbar" spricht, das die Nähe der Schwenklager zueinander konkretisiert, ist nicht beizutreten. Einem solchen Verständnis des Begriffs "in unmittelbarer Nähe" steht insbesondere entgegen, dass die betreffenden Schwenklager 7 und 8 nach der in der Streitpatentschrift für die Anlenkung der Stützbeine einzig beschriebenen Ausführungsform, die durch Patentanspruch 2 geschützt wird und sich "gemäß einer bevorzugten Weiterbildung der Erfindung" ergeben soll (Sp. 2, Z. 22-26), in den diesbezügli- chen Abbildungen nicht direkt nebeneinander liegend dargestellt werden. Zu diesem Ausführungsbeispiel ist der Figur 1 der Streitpatentschrift zu entneh- men, dass die beiden Schwenklager nicht unmittelbar mit dem Fahrgestell ver- bunden sind, sondern sich zwischen ihnen noch ein Querträger 9 befindet, an dem sie jeweils seitlich angeordnet sind. Hierzu gibt die Streitpatentbeschrei- bung an (Sp. 3, Z. 12-15), dass die beiden (dort als Schwenkachsen 7 und 8 14 - 8 - bezeichneten) Schwenklager gemeinsam an dem Querträger 9 befestigt sind, der selbst mit dem Fahrgestell 2 verbunden ist. Dementsprechend ist auch in der schematischen Zeichnung in Figur 3 der Streitpatentschrift zu erkennen, dass die dort nur mit einem Halbkreis und dem Mittelpunkt ihrer Drehachsen skizzierten Schwenklager 7 und 8 sich nicht etwa an der schmalen Stirnseite des Querträgers direkt nebeneinander befinden, sondern in jenem Abstand auseinander liegen, der durch den Querträger 9 gebildet wird. Insoweit führt schon die durch Patentanspruch 2 erfasste Art der Befestigung der Schwenkla- ger jeweils seitlich am Ende des Querträgers zu einer Relativierung des Begriffs der "Unmittelbarkeit", da sich in Gestalt des bei dieser Ausführungsform vorge- schlagenen Befestigungsmittels zwischen den Schwenklagern ein Bauteil befin- det. Wegen des Abstands zwischen den Schwenklagern, der bei dieser einzig beschriebenen Ausführungsform durch den Querträger geschaffen und von sei- ner Breite bestimmt wird, kann der Begriff der "unmittelbaren Nähe" daher nur im funktional-technischen Sinne aus dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift und unter Berücksichtigung des durch das Patent zu lösenden Problems ver- standen werden. Dabei ist zu sehen, dass die durch die Merkmale c und e er- fasste Zuordnung der Schwenklager zueinander den für die vorderen Stützbei- ne zur Verfügung stehenden Raum bestimmt und ihre durch Merkmal f gekenn- zeichnete Ausrichtung in Fahrtstellung ermöglicht. Diese Ausrichtung und die hierdurch erzielbaren vorgenannten Vorteile gegenüber dem Stand der Technik, von dem sich die Streitpatentschrift in Bezug auf die gattungsbildende Vorrich- tung nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) abgrenzt, setzen technisch jedoch keine unmittelbare Nähe im Wortsinn eines direkten Nebeneinander, sondern nur eine nicht durch die Länge der vorderen Stützbei- ne bestimmte und damit geringe Entfernung der Schwenklager zueinander vor- aus. Dies bringt die Streitpatentbeschreibung auch selbst bei der Gegenüber- stellung der mit der Erfindung verbundenen Vorteile und möglichen Nachteile 15 - 9 - der nunmehr "näher aneinander liegenden" Schwenklager zum Ausdruck (Sp. 2, Z. 15-18). Über die durch Merkmal f erfasste Neuausrichtung der vorde- ren Stützbeine hinaus ist mit der Nähe der Schwenklager keine zusätzliche funktionale Qualität verbunden. Vielmehr könnte sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, eine weitest mögliche Zurückver- legung der vorderen Schwenklager etwa zur Verlängerung der vorderen Stütz- beine als geradezu kontraproduktiv erweisen, da ein Teil der gewonnenen zu- sätzlichen Länge der Stützbeine wieder zur Überbrückung der Verschiebungs- strecke der Schwenklager verloren geht, die zum Ausschwenken der vorderen Stützen benötigte seitliche Fläche mit zunehmender Nähe der Schwenklager zunimmt und mit einer Verlängerung der Stützbeine deren Stabilität abnimmt. Soweit die Beklagten ausgeführt haben, dass mit dem Merkmal der "un- mittelbaren Nähe" auch jene Positionierung des Mastbocks hinter dem Fahrer- haus in einem Zusammenhang stehe, wie sie von Patenanspruch 3 in der erteil- ten Fassung des Streitpatents erfasst ist und mit dem Hilfsantrag aufgegriffen wird, ist weder aus der Streitpatentschrift ersichtlich noch von den Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die vorgenannte bei Betonpumpen dem Stand der Technik entsprechende Platzierung des Mastbocks erst durch die vorgeschlagene Anordnung der Schwenklager ermöglicht wird. Wie gerade die Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) in Figur 2 zeigt, findet sich für ei- nen hinter dem Fahrerhaus angeordneten Mastbock auch bei einer dort eben- falls erfolgenden Anlenkung der vorderen Stützbeine hinreichend Platz. Ein ei- genständiger Offenbarungsgehalt mit einer zusätzlichen technischen Anwei- sung zur Lage der vorderen Schwenklager ist dem Begriff der Unmittelbarkeit einer Nähe im Merkmal e somit nicht beizumessen. 16 c) Die vorgenannte Ausführungsform der erfindungsgemäßen fahrbaren Betonpumpe zeigen die in der Streitpatentschrift abgebildeten Figuren 1 und 3, die nachstehend verkleinert wiedergegeben werden; während die Betonpumpe 17 - 10 - in Figur 1 in Seitenansicht mit angeschwenkten Stützbeinen dargestellt wird, bietet die schematische Zeichnung in Figur 3 eine Draufsicht auf die ausge- schwenkten Stützbeine einer Fahrzeughälfte. - 11 - II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents für patentfä- hig erachtet und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: 18 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe nicht festgestellt werden können, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sich für den Fachmann in nahe liegender Weise ohne erfinderisches Dazutun aus dem aufgezeigten Stand der Technik ergebe. Der Patentanspruch 1 gehe in seinem Oberbegriff von einer Betonpumpe aus, wie sie in der DE 31 24 029 (Anlage 3) beschrieben sei. Bei dieser Betonpumpe befänden sich die Schwenklager der vorderen Stützbeine nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine, darüber hinaus erstreckten sich auch die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus nicht in Fahrtrichtung nach vorne, sondern nach hinten. Somit seien in der gattungsbil- denden DE 31 24 029 zumindest die Merkmale e und f nicht verwirklicht. Bei der Betonpumpe nach der DE 38 30 315 (Anlage 4) seien keine Schwenklager für die vorderen Stützbeine vorgesehen, die somit auch nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet seien. Darüber hinaus erstreckten sich die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung nicht in Fahrt- richtung nach vorne, vielmehr verliefen sie schräg zur Fahrtrichtung. Somit fehl- ten auch dort zumindest die Merkmale e und f. 19 Die Anlage 13 (Prospekt der Firma Reich "Autobetonpumpen") zeige ei- ne Betonpumpe, bei der die vorderen und hinteren Stützbeine in der Fahrtstel- lung nach Art eines Klappmessers nebeneinander lägen. Auch dort befänden sich die beiden Schwenklager nicht in unmittelbarer Nähe zueinander und die Ausrichtung der Stützbeine in der Fahrtstellung sei derart, dass das hintere Stützbein nach vorne und das vordere Stützbein nach hinten zeige. Somit fehl- ten auch dort zumindest die Merkmale e und f. 20 - 12 - Die vier Druckschriften DD 117 663 (Anlage 7), die DE-OS 2 322 383 (Anlage 9), die DE-AS 1 231 867 (Anlage 10) und die DE 29 41 814 (Anla- ge W1) zeigten keine Betonpumpen, sondern befassten sich mit Krane. Dar- über hinaus seien bei keinem der gezeigten Krane die Schwenklager der vorde- ren Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stütz- beine angebracht. Vielmehr seien in der DD 117 663 die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine entweder durch Laufräder voneinander ge- trennt (Fig. 1 und 3) oder an den entgegengesetzten Enden des Chassis ange- ordnet (Fig. 2 und 4). In der DE-OS 2 322 383 seien die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine durch einen verbreitert ausgebildeten Teil des Fahrgestells voneinander getrennt. Weiterhin erstrecken sich die vorderen und hinteren Stützbeine beide in Fahrtrichtung nach vorne. Gleiches gelte für die DE-AS 1 231 867. In der DE 29 41 814 seien die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine ebenfalls nicht in unmittelbarer Nähe zueinander ange- ordnet. Dort befände sich zwischen den Stützlagern vielmehr das die Schwenk- einrichtung für den Kranausleger tragende Gestell. Somit fehle bei all diesen Druckschriften - abgesehen von der Tatsache, dass es sich dort um Krane und nicht um Betonpumpen handele - zumindest das Merkmal e. Das Merkmal e, wonach die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet seien, sei somit im ge- samten aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild. 21 III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung nicht stand.22 Die Lehre des Streitpatents ist zwar in Übereinstimmung mit dem Pa- tentgericht als neu anzusehen (§ 3 PatG), was auch die Klägerin in der mündli- chen Verhandlung nicht mehr in Zweifel gezogen hat. Das Streitpatent beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie sie zur Begründung der Schutzfähigkeit erforderlich ist (§ 4 Satz 1 PatG). 23 - 13 - 1. Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung ist die Wertung zu tref- fen, dass ein Fachmann durchschnittlichen Könnens zum Zeitpunkt der Patent- anmeldung imstande war, auf der Grundlage des vorbekannten Standes der Technik mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens zu der Lehre von Patentan- spruch 1 des Streitpatents zu gelangen, ohne dass es hierfür erfinderischer Überlegungen bedurfte. Dabei ist im Streitfall als Fachmann nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Darlegungen des gerichtlichen Sachverstän- digen ein Fachhochschulingenieur mit guter praktischer Erfahrung anzusehen, der bei einem mittelständischen Baumaschinenhersteller beschäftigt ist und An- regungen zur Entwicklung von Neuerungen aus dem Tagesgeschäft wie etwa durch Erfahrungen aus der Baustellenpraxis mit dort auftretenden Einsatzpro- blemen und durch Beobachtungen auf Baumaschinenmessen erhält. 24 2. a) Den auf dem Gebiet des Streitpatents typischerweise tätigen Fach- leuten stellte sich zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents zwar nicht als allgemeines, regelmäßig auftretendes, aber jedenfalls als spezielles, fallweise zu bewältigendes Problem im Bauwesen die von der Streitpatentschrift darge- stellte Schwierigkeit einer Verwendung gattungsgemäßer Betonpumpen auf engen Baustellen, nachdem in den 80er Jahren das Bauen im Bestand einen immer größeren Anteil im Hochbau erreichte, wodurch Einsätze auf Baustellen mit nur geringen Freiräumen zunahmen. Aufgrund dieser von dem gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten geschilderten Entwicklung bestand in der Fachwelt Veranlassung, Überlegungen zu einer Verbesserung der Abstützkonstruktion insbesondere bei Großgeräten anzustellen, um ausrei- chend lange Abstützbasen auch bei seitlich begrenzten Raumverhältnissen zu erreichen. So bezog sich etwa schon die im März 1990 veröffentlichte und in der Streitpatenschrift gewürdigte deutsche Offenlegungsschrift 38 30 315 (An- lage 4) auf die betreffende Problematik. Darin wurde von dem Betonpumpen- Hersteller Putzmeister als Anmelder eine Lösung angeboten, bei der es Diago- nalteleskopbeine ermöglichen sollten, "dass die Betonpumpe auch in engen 25 - 14 - Baustellen aufgestellt werden kann, in denen Fahrzeuge mit vorderen Schwenkbeinen oder Teleskopschwenkbeinen keinen Platz mehr finden wür- den" (Sp. 1, Z. 11-14). Entsprechende Geräte wurden nach eigenem Vorbrin- gen der Beklagten im Verhandlungstermin auch hergestellt. Auch die in der Streitpatentschrift ebenfalls erwähnte Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 41 35 653 (Anlage 14), die im Oktober 1991 angemeldet wurde, greift das Platzproblem für fahrbare Betonpumpen bei Großbaustellen oder bei Gebäude- sanierungen auf und bietet eine Lösung zur Verringerung des Platzbedarfs für das Positionieren der in dieser Offenlegungsschrift und in den weiteren Entge- genhaltungen zumeist als "Abstützarme" bezeichneten Stützvorrichtungen. b) Nach den Ausführungen des Sachverständigen kam für den Fach- mann bei Überlegungen, wie bei gattungsgemäßen Betonpumpen der Schwenkradius der vorderen Stützbeine verringert werden könnte, deren mehr- faches Teleskopieren in Betracht. Eine solche Weiterentwicklung der Stützkon- struktion wäre allerdings teuer und technisch aufwendig etwa wegen des Erfor- dernisses, die Teleskopelemente regelmäßig zu schmieren. Denkbar wäre auch gewesen, sich von Chassislieferanten ein Chassis mit schmalerem Fahrerhaus zu beschaffen, umso den Schwenkkreis nach vorne zu erweitern. Das hätte aber Abstimmung mit dem Lieferanten erfordert und Abhängigkeit von diesem bedeutet. Das waren Gründe, weiter nach einer einheitlichen Lösung zu su- chen, durch die sich sowohl der Schwenkradius der Stützbeine als auch der Winkel, mit dem sie in ihrer engsten Stellung am Fahrerhaus vorbeigeführt wer- den können, verringern lässt. 26 c) Zu der Wertung, dass dem Fachmann bei seiner Suche nach einer solchen Verbesserungsmöglichkeit die Lehre zum technischen Handeln gemäß Patentanspruch 1 nahegelegt war, führt im Wesentlichen bereits der in der Streitpatentschrift selbst dargestellte Stand der Technik. Wie bereits dargelegt bezieht sich die Streitpatentschrift zur Beschreibung des Problems, um dessen 27 - 15 - Lösung es bei der patentgemäßen technischen Lehre geht, in erster Linie auf die deutsche Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3). Diese Patentschrift be- trifft eine Vorrichtung zum Verstellen von Stützverlängerungen, insbesondere an Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen oder dergleichen. Sie offenbart eine fahrbare Betonpumpe mit allen im Oberbegriff des Streitpatentanspruchs 1 an- gegebenen Merkmalen a bis d sowie außerdem das kennzeichnende Merkmal (Teil des Merkmals f), dass sich die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. Nach der in dieser Entge- genhaltung abgebildeten Figur 2 waren dem Fachmann, der die Einsetzbarkeit von Betonpumpen bei beengten Raumverhältnissen zu verbessern suchte, die unterschiedlichen dort eingezeichneten Schwenkbögen geläufig, die sich für Stützbeine je nach Lage der Halterung von deren Schwenklagern jeweils erge- ben. Er konnte aus dieser zeichnerischen Darstellung unmittelbar entnehmen, dass zum Ausfahren der Stützbeine aus der Fahrtstellung in die Arbeitsstellung die vorderen Stützbeine, die an die im vorderen Bereich des Fahrgestells gehal- terten Schwenklager angelenkt sind, um einen großen Winkel von über 90° ü- ber den seitlichen Scheitelpunkt mit einem hierfür erforderlichen Freiraum ge- schwenkt werden müssen, dessen Breite der Länge des (eingefahrenen) vorde- ren Stützbeins entspricht; demgegenüber sind die hinteren Stützbeine, die an die etwa in Fahrgestellmitte angeordneten Schwenklager angelenkt sind, nur um einen in Fahrzeuglängsrichtung kleinen Anstellwinkel zu schwenken, um auf direktem Weg die für die Standsicherheit erforderliche Stützposition zu errei- chen. In dieser für den hinteren Bereich vorgesehenen Anordnung der Stütz- beine fand der Fachmann ein Vorbild für eine entsprechende Anlenkung auch der vorderen Stützbeine, zumal ihm die Anordnung der hinteren Stützbeine als konventionelle Art einer Abstützung nach hinten für Betonpumpen aus der wei- teren Offenlegungsschrift 38 30 315 (Anlage 4) und aus dem Reich-Katalog "Autobetonpumpen" (Anlage 13, S. 7) bekannt war. Für den Fachmann, der den 28 - 16 - als problematisch erkannten großen Schwenkbereich der vorderen Stützbeine vermeiden wollte, bot es sich an, die als vorteilhaft erkannte Schwenkbewegung der hinteren Stützbeine auf die vorderen zu übertragen. Hierfür hatte er die vor- deren Schwenklager jeweils um die Länge des vorderen Stützbeins nach hinten zu versetzen und damit die vorderen Stützbeine ebenfalls etwa in Fahrgestell- mitte anzulenken. Da der Abstand zwischen der Fahrerkabine und den Schwenklagern der hinteren Stützbeine nach Figur 2 der deutschen Offenle- gungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) nahezu der Länge eines vorderen Stützbeins entspricht, rücken die Schwenklager zwangsläufig in die Nähe der Schwenkla- ger für die hinteren Stützbeine, wenn die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung vom Schwenklager in Fahrtrichtung nach vorne gerichtet an das Fahrgestell geklappt werden sollen. d) Der Fachmann, der etwa bei seinem Besuch von Baumessen und Baustellen auch andere Baumaschinen im Blick hatte, wurde in seinen Überle- gungen, bei fahrbaren Betonpumpen im mittleren Bereich ihres Fahrgestells nicht nur in herkömmlicher Weise die hinteren, sondern auch die vorderen Stützbeine dergestalt anzulenken, dass sie von dort spiegelbildlich wie die hin- teren Stützbeine nur um einen in Fahrzeuglängsrichtung kleinen Anstellwinkel geschwenkt werden müssen, um auf direktem Weg die für die Standsicherheit erforderliche Stützposition zu erreichen, bestätigt durch eine entsprechende bei Mobilkrane bekannte Abstütztechnik. 29 aa) Mobilkrane gehörten zum Stand der Technik, der für einen Fach- mann interessant war, der sich mit der Entwicklung von Abstützvorrichtungen für fahrbare Betonpumpen befasste. Ihre Entwicklung betrifft wie die von Beton- pumpen dasselbe Fachgebiet der Baumaschinentechnik, sie sind gleichen Be- triebsumfeldbedingungen auf Baustellen ausgesetzt und benötigen dort glei- chermaßen eine Abstützbasis, um hinreichende Kippstabilität bei auskragender Last zu erreichen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt 30 - 17 - hat, stellt eine mobile Betonpumpe letztlich nichts anderes dar als eine Pump- einrichtung mit einem Schlauch, welche auf einem Mobilkran angeordnet ist, dessen Ausleger nach Art, Position und Abstützung den besonderen Anforde- rungen einer Betonpumpe angepasst ist. Für mobile Betonpumpen zu entwi- ckelnde Abstützvorrichtungen dienen mithin demselben Zweck und beheben entsprechende Probleme wie bei Mobilkrane. Demgemäß sind Mobilkrane bei mehreren im vorliegenden Verfahren entgegengehaltenen Patentveröffentli- chungen zusammen mit Betonpumpen als Anwendungsbereich der behandel- ten Abstützvorrichtungen genannt oder zumindest durch Angabe der Fahrzeug- art umfasst. Beispielsweise erläutert die deutsche Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) ausdrücklich, dass die dort offenbarte Lehre auch auf Mo- bilkrane anwendbar ist (S. 6, Abs. 5). Nach der auf den Erfinder des Streitpa- tents zurückgehenden deutschen Offenlegungsschrift 41 35 653 (Anlage 14) zählen neben mobilen Betonpumpen ebenfalls Kranfahrzeuge zu den Sonder- fahrzeugen, auf die sich die dort offenbarte Abstützvorrichtung bezieht. Die Betrachtung von Abstützkonstruktionen bei Mobilkrane lag danach wegen der Verwandtschaft dieser Geräte, aus denen ursprünglich auch die Be- tonpumpen entwickelt wurden, für den Fachmann nahe. Da sie wegen der vom Ausleger aufzunehmenden höheren Lasten noch größeren Anforderungen an eine stabile Abstützung genügen müssen, regten Krane erst recht zum Blick auf ihre Gestaltung für eine Entwicklung von Neuerungen bei Betonpumpen an und ließen das als vorteilhaft erkannte Prinzip einer spiegelbildlichen Ausrichtung der vorderen an die hinteren Abstützbeine eine Reihe von Vorbildern mit ent- sprechender Geometrie und Bewegungsführung der Stützbeine finden. 31 bb) Beispielsweise beschreibt die Patentschrift DD 117 663 (Anlage 7) u.a. eine Vorrichtung zum Festhalten von Hebezeugen, Fördermitteln, Fahrzeu- gen und ähnlichen Aggregaten und will mit der vorgeschlagenen Abstützvorrich- tung die Kippsicherheit solcher Geräte auch in beengten Raumverhältnissen 32 - 18 - oder schmalen Eingängen erhöhen. Die Entgegenhaltung zeigt mit Figur 3 ein Fahrgestell mit einem aufgebautem Montagekran und einem Auslegerbock zur schwenkbaren Lagerung eines Kranauslegers. Die seitlichen Abstützarme, die spiegelsymmetrisch angeordnet sind, werden für den Betrieb ausgeschwenkt und während der Fahrt an den Fahrzeugrahmen herangeklappt. In Fahrtstellung sind die vorderen Stützarme parallel zum Fahrgestell nach vorne und die hinte- ren Stützarme nach hinten ausgerichtet. Die deutsche Offenlegungsschrift 29 41 813 (Anlage W1) betrifft eine auf einem Transportfahrzeug angeordnete schwenkbare Kranauslegereinrichtung und zeigt eine Abstützeinrichtung, die aus einem tragenden Gestell und vier aus einer Transport- in eine Arbeitsstellung ausschwenkbaren Stützarmen beste- hen, die im mittleren Bereich des Fahrgestells angelenkt sind. Den Figuren 1 und 2 ist zu entnehmen, dass die vorderen Stützarme in Fahrtrichtung nach vorne und die hinteren Stützarme in Fahrtrichtung nach hinten ausgerichtet sind. 33 Ein konkretes Vorbild für die vorgenannte Grundüberlegung der patent- gemäßen Lehre bildete auch der veröffentlichte Prospekt für den Autokran "650 UP" des italienischen Herstellers EuroGru Amici ab. Bei diesem Gerät sind nach den Abbildungen in Anlage E5 die für den Betrieb ausgeschwenkten seitli- chen Abstützarme spiegelsymmetrisch angeordnet und werden während der Fahrt an den Fahrzeugrahmen herangeklappt. In Fahrtstellung sind die vorde- ren Stützarme parallel zum Fahrgestell nach vorne und die hinteren Stützarme nach hinten ausgerichtet. 34 cc) Die Beklagten machen gegenüber einer Berücksichtigung der Stütz- vorrichtungen bei Mobilkrane geltend, dass bei den im Streitfall entgegengehal- tenen Konstruktionen der Mastbock für den Kranausleger jeweils zentral in dem durch die vier Schwenklager gebildeten Abstützviereck liegt und sich die 35 - 19 - Schwenklager für die vorderen Stützbeine daher nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine befinden. Dieser Einwand greift je- doch - auch ungeachtet der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Beg- riffs der "unmittelbaren Nähe" - schon deshalb nicht durch, weil Ausgangspunkt einer Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hier die von der Entgegenhaltung der deutschen Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) beschriebene Beton- pumpe als nächstliegender Stand der Technik ist. Insoweit geht es bei den Mo- bilkrane betreffenden Entgegenhaltungen, die zur Feststellung des fachmänni- schen Verständnisses zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents nur ergänzend heranzuziehen sind, allein um das ihnen zu entnehmende Prinzip einer spiegel- bildlichen Ausrichtung der vorderen an die hinteren Abstützarme. Es ist von den Beklagten nicht näher ausgeführt worden und nach dem Ergebnis der mündli- chen Verhandlung auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Anordnung des Mastbocks im Abstützviereck den Fachmann von einer ihn in seinen Entwick- lungsüberlegungen bestärkenden Betrachtung der bei den verwandten Bauma- schinen vorzufindenden Abstützkonstruktion hätte abhalten sollen. e) Einer Entwicklung der streitpatentgemäßen - von der Streitpatent- schrift selbst als "verblüffend einfach" bezeichneten (Sp. 2, Z. 4) - Lösung stand keine eingefahrene technische Fehlvorstellung entgegen, welche die Fachwelt von der Lehre des Streitpatents hätte ablenken können. Es ist nicht einmal be- hauptet worden, dass die Lehre aus der Sicht der Fachwelt entweder für tech- nisch nicht ausführbar oder der mit ihr erzielte technische Erfolg für nicht er- reichbar gehalten und dieser Irrtum durch die Erfindung widerlegt worden ist. Soweit die Streitpatentschrift vorgibt, dass "große Bedenken" von Fachleuten im Hinblick darauf bestünden, dass wegen der näher aneinander liegenden Schwenklager mit höheren Torsionskräften gerechnet werden müsse (Sp. 2, Z. 15-18), wird hiermit kein technisches Vorurteil dargelegt, sondern auf angeb- liche Nachteile hingewiesen, die lediglich unter Abwägung mit den zu erwarten- den Vorteilen neu bewertet werden. Ohnehin sind allerdings - wie der gerichtli- 36 - 20 - che Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne einen Widerspruch der Beklagten dargelegt hat - Torsionsprobleme und sonsti- ge Nachteile für die Formstabilität der auf das Fahrgestell aufgesetzten Aufbau- einheit nicht mit eng beieinander liegenden Anlenkpunkten der Stützbeine ver- bunden, sondern sie können nur durch eine unzureichende Breite und Stärke des Trägers entstehen, in den die vom Pumpenmast und Mastbock ausgehen- den Kräfte geleitet werden. 3. Der auf Patentanspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 2 hat gleich- falls keinen Bestand; für einen eigenständigen erfinderischen Gehalt ist nichts ersichtlich und von den Beklagten auch nichts geltend gemacht. Für den Fach- mann ist nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen klar, dass ein Lkw-Fahrgestell in üblicher Bauweise Querträger benötigt, um dessen Trag- fähigkeit zu gewährleisten, und ein Kranausleger bzw. Betonpumpenmast einer steifen Unterstützungskonstruktion bedarf, welche die Kräfte aus der Arbeits- ausrüstung aufnimmt und über eine Querverbindung auf beide Fahrgestellsei- ten und die dort befindlichen Abstützarme verteilt. So sind im Stand der Tech- nik, wie etwa den deutschen Offenlegungsschriften 31 24 029 (Anlage 3, Fig. 2), 2 322 383 (Anlage 9, Fig. 2) und 29 41 813 (Anlage W1, Fig. 2) zu ent- nehmen ist, die gemeinsamen Stützbeine an einem Rahmen befestigt, der auch den Mastbock bzw. den Kranaufbau trägt. Statt eines gemeinsamen Rahmens einen Querträger vorzusehen, stellt danach lediglich eine zweckmäßige, im konstruktiven Ermessen des Fachmanns liegende Weiterbildung der Beton- pumpe nach Patentanspruch 1 dar. 37 IV. Die hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents führt zu keiner abweichenden Beurteilung. 38 Das von den Beklagten im Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene Merk- mal, dass die Schwenklager aller Stützbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mast- 39 - 21 - bock angeordnet sind, fügt dem erteilten Patentanspruch 1 nur ein konstruktives Detail hinzu, dem - auch nach eigenem Vorbringen der Beklagten - kein eigen- ständiger erfinderischer Gehalt zukommt. Wie bereits das Patentgericht zutref- fend dargelegt hat, war es zum Anmeldezeitpunkt bei fahrbaren Betonpumpen üblich, den Mastbock hinter dem Fahrerhaus anzuordnen. Als Beispiele für den Stand der Technik zeigen eine solche Anordnung etwa die deutsche Offenle- gungsschrift 38 30 315 (Anlage 4) in Figur 2 sowie der Prospekt der Firma Reich "Autobetonpumpen" (Anlage 13, S. 7). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V. mit § 91 ZPO. 40 Scharen Gröning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.11.2006 - 3 Ni 42/05 -