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2 StR 42/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 42/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensrügen als unzu- lässig gewertet, so dass es eines Eingehens auf deren Begründetheit nicht be- darf. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvor- trag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift heißt - "der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen - 3 - getrennt überreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt