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Entscheidung

IX ZR 175/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 175/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 15. April 2010 beschlossen: Der Verhandlungstermin vom 6. Mai 2010 wird aufgehoben. Der Senat empfiehlt den Parteien, sich im Vergleichswege wie folgt zu einigen: Die Beklagte zahlt an den Kläger einen sofort fälligen Betrag von 42.300 €. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Par- teien aus dem Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. Juni 2003 Aktenzeichen 6 O 31/01 erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Der Senat hält aus wirtschaftlichen Gründen eine Einigung der Parteien für zweckmäßig. 1 - 3 - Der Rechtsstreit beinhaltet für beide Parteien ein erhebliches Risiko. Ei- ne wirtschaftlich angemessene Lösung erscheint nur im Vergleichswege er- reichbar. 2 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf Billigkeitserwägungen und den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt. Die hierfür angeführten Ar- gumente sind zwar durchaus nachvollziehbar. Andererseits haben die Ausfüh- rungen der Revisionsbegründung Gewicht. Sofern das Urteil des Berufungsge- richts nicht aufrechterhalten werden kann, müsste die Sache zurückverwiesen werden. Sieht man den Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts - für verpflichtet an, die geschuldete Software - in welcher Form auch im- mer - zu liefern, insbesondere um der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, diese auf Mangelfreiheit zu untersuchen, wird die Angelegenheit für die Partei- en auf längere Sicht nicht abgeschlossen werden können. Die wirtschaftlichen Folgen eines weiteren Prozessierens sind derzeit nicht absehbar, zumindest aber werden erhebliche weitere Kosten entstehen. Zudem wäre mit einer weite- ren langen Verfahrensdauer bis zum endgültigen Abschluss der Angelegenheit zu rechnen. 3 Es erscheint wirtschaftlich vernünftig, dass der Kläger keine weiteren Investitionen in das Produkt tätigen muss, das für die Beklagte unstreitig ohne- hin nicht mehr verwendbar ist. Umgekehrt können mit Argumenten von Treu und Glauben der Beklagten ihre Rechte aus Gewährleistung nicht ohne weite- res abgeschnitten werden. 4 Die vorgeschlagene Einigung erscheint deshalb wirtschaftlich angemes- sen. 5 - 4 - Sofern ein Vergleich gerichtlich protokolliert werden soll, kann kurzfristig Termin anberaumt werden. Sofern eine Einigung nicht möglich ist, wird ein neuer Verhandlungstermin kurzfristig bestimmt werden. 6 Den Parteien wird aufgegeben, sich zu dem Vergleichsvorschlag binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 13.03.2009 - 2 O 257/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2009 - I-12 U 120/09 -