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Entscheidung

4 StR 438/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 438/09 vom 21. April 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verur- teilten übergangen. 1 Tepperwien Solin-Stojanović Cierniak Franke Mutzbauer