Entscheidung
IX ZA 8/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/10 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkam- mer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Februar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. 1 1. Der Antragsteller erstrebt die Aufhebung des Beschlusses des Insol- venzgerichts, durch den das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde. Soweit er dies mit einer Rechtsbeschwerde im Na- men der Schuldnerin erreichen möchte, setzt die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass die Kosten weder von der Schuldnerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Be- teiligten aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsver- folgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt. Zu den am Gegenstand des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten ge- 2 - 3 - hören die drei Mitgesellschafter des Antragstellers (Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 116 Rn. 13); zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Ebenso wenig hat er dargelegt, inwiefern an der beabsich- tigten Rechtsverfolgung ein allgemeines Interesse bestehen könnte. 2. Soweit der Antragsteller sein Ziel mit einer Rechtsbeschwerde im ei- genen Namen erreichen möchte, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine solche Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 f Rn. 5 m.w.N.). Ge- mäß § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO steht nur dem Schuldner die sofortige Be- schwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Sie kann zwar auch von den in § 15 Abs. 1 InsO genannten, zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigten Personen erhoben werden; diese Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf eine Beschwerde im Namen des Schuldners und nicht auf eine Be- schwerde im eigenen Namen. Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH steht deren Ge- sellschaftern nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 3 - 4 - 2006, 822 Rn. 1; v. 20. Juli 2006 - IX ZB 274/05, NZI 2006, 700 Rn. 2; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 34 Rn. 60). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 02.12.2009 - 274 IN 421/09 a - LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.02.2010 - 6 T 46/10 (005) -