Entscheidung
3 StR 32/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 32/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2010 einstimmig beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten : Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrund- satz (§ 169 GVG) verstoßen, ist unbegründet. Das Landgericht war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfall- prüfung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des An- geklagten Ö. ), die entgegen der bestehenden - von der Revi- sion nicht beanstandeten - Sicherheitsanordnung keinen amtlichen Ausweis, sondern (lediglich) einen Führerschein vorweisen konn- ten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die Si- cherheitsanordnung nicht zu ändern, so dass der Einlass (auch) dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsit- zenden erfüllten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen Personen vorliegenden besonderen Umstände nicht fehlerhaft ge- handelt. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die von der Revision des Angeklagten A. erhobene Rüge der Mitwir- kung eines befangenen Schöffen (§ 338 Nr. 3 StPO) nicht unzu- lässig, weil der Beschwerdeführer bei der Darlegung des vermeint- lich prozessrechtswidrigen Vorgangs durch Wiedergabe lediglich des Protokollinhalts offen gelassen habe, ob der abgelehnte Schöffe sich in der Hauptverhandlung tatsächlich so wie behauptet geäußert hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hieran kann nämlich angesichts des Inhalts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen, der Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch sowie der Entscheidung über dieses, keinerlei Zweifel bestehen. Die Rüge bleibt allerdings aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift im Übrigen dargelegten Gründen ohne Erfolg. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer