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Entscheidung

AnwZ (B) 82/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 82/09 vom 27. April 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas am 27. April 2010 beschlossen: In dem in der Hauptsache erledigten Verfahren werden Gerichts- kosten nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Antragsgegnerin wies den Antrag des Antragstellers auf Wiederzu- lassung zur Rechtsanwaltschaft vom 28. Juli 2006 mit Bescheid vom 20. No- vember 2007 wegen fortbestehenden Vermögensverfalls zurück. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulas- sen. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Be- schwerdeverfahren hat sie den Antragsteller am 17. September 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsa- che mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt. 1 - 3 - 2. Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gemäß § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des erledigten Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von Ge- richtskosten abzusehen und eine Erstattung von außergerichtlichen Auslagen nicht anzuordnen. 2 Der Senat hat zwar entschieden, dass die Kosten eines in der Hauptsa- che erledigten Verfahrens so zu verteilen sind, wie sie vor Eintritt des erledi- genden Ereignisses zu verteilen gewesen wären, wenn die Rechtsanwalts- kammer mit ihrem die Hauptsache erledigenden Bescheid auf die veränderten Umstände unverzüglich reagiert hat (Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). So liegt es hier aber nicht. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht von sich aus, sondern erst nach ihrer Verpflichtung zur Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen und vorher auch keine Neubescheidung in Aussicht gestellt. Bei der des- halb unter Einbeziehung auch des Obsiegens des Antragstellers in der ersten Instanz und seiner Wiederzulassung durch die Antragsgegnerin zu treffenden Kostenentscheidung ist einerseits zu bedenken, dass bei einer obsiegenden Entscheidung nach dem hier noch anwendbaren § 201 Abs. 2 BRAO a.F. keine Kosten zu erheben gewesen wären. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die verbliebenen Zweifel an der Wiederherstellung geordneter Vermögensverhält- nisse ausgeräumt und erst damit die Voraussetzung für seine Wiederzulassung geschaffen hat. Der Senat hält es deshalb für angemessen, von der Erhebung 3 - 4 - von Gerichtskosten abzusehen und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht anzuordnen. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 10.07.2009 - I AGH 26/07 -