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Entscheidung

VI ZR 34/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 34/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich- sen und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2010 gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 16. März 2010, wonach der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 50.000 € festgesetzt und die Revision zugelassen wird, zu ändern. Gründe: Der Senat hat die Sache im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2010 erneut beraten. Er hält an dem beanstandeten Beschluss fest. Die Argumente, die der Kläger gegen einen 20.000 € übersteigenden Streitwert vorbringt, hat der Senat bereits bei der Fas- sung des Ausgangsbeschlusses erwogen, aber nicht als durchschlagend ange- sehen. Das Bestreiten des von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft ge- machten Aufwandes für den Fall, dass das Berufungsurteil Bestand hat, veran- lasst keine Änderung. Angesichts der Bedeutung der Sache ist ein Wert von 1 - 3 - 20.000 € deutlich untersetzt. Die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragenen Zulassungs- gründe angezeigt. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2008 - 2/3 O 90/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2008 - 11 U 21/08 -