Leitsatz
2 StR 595/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 595/09 vom 28. April 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 1, 338 Nr. 3 Ein offenes Bekenntnis eines Schöffen zu Methoden der Selbstjustiz und zur Eintrei- bung von Forderungen mit Hilfe rechtswidriger Drohungen in seiner beruflichen Tä- tigkeit als Inkassounternehmer begründet jedenfalls dann die Besorgnis der Befan- genheit, wenn eine - wenn auch nur mittelbare - Verbindung eines solchen Verhal- tens zu dem Strafverfahren besteht, in dem der ehrenamtliche Richter tätig ist. BGH, Urt. vom 28. April 2010 - 2 StR 595/09 - LG Aachen in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 26. August 2009 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 5.000 € ange- ordnet. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1 1. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO durch Mitwirkung eines abgelehnten Schöffen ist begründet. 2 a) Dem in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrag lag fol- gender Sachverhalt zugrunde: 3 Der abgelehnte Schöffe ist beruflich als gewerblicher Inkassounterneh- mer tätig. Ein von ihm wegen einer - wohl unstreitigen - Forderung von 1.700 Euro verfolgter Schuldner wird im Zivil- und Vollstreckungsverfahren von dem 4 - 4 - erstinstanzlich tätigen Verteidiger des hiesigen Verfahrens vertreten. Beide Ver- fahren haben keine Verbindung miteinander. Etwa einen Monat vor der Haupt- verhandlung richtete der Schöffe unter seiner Firma "Inkasso T" ein Schreiben an den Schuldner, welches folgenden Wortlaut hatte: "Herr (…)! Auch dieses Schreiben wird Ihnen irgendwie am A… vorbei- gehen. Vorab: Sie brauchen sich nicht wieder 'hilfesuchend' an Ihren 'Spannmann' in Aachen [gemeint: der Verteidiger des hiesigen Verfah- rens] zu wenden. Was zu regeln gilt, werden wir in Belgien 'unter Män- nern klären'. 1.797,06 € stehen zur Zahlung an (…) Kooperation oder Konfrontation; Sie haben die 'Wahl der Waffen'. Ich erwarte binnen Wo- chenfrist die Zahlung (…)." Mit seinem Befangenheitsantrag machte der Angeklagte geltend, in dem zitierten Schreiben komme eine feindselige Einstellung des Schöffen gegen den Verteidiger zum Ausdruck, der herabsetzend als "Spannmann" bezeichnet wer- de. Der Schöffe neige zum Rechtsbruch und zu rabiaten Drohungen. Dies be- gründe die Besorgnis des Angeklagten, der Richter werde ihm nicht unbefan- gen gegenüberstehen und sein Amt nicht rechtstreu ausüben. 5 In seiner dienstlichen Stellungnahme zu dem Gesuch führte der Schöffe in der Sache (abschließend) aus, er kenne den Angeklagten weder persönlich noch vom Namen her; "ich kann Beruf und ehrenamtliche Richtertätigkeit tren- nen". 6 Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO als unbegründet zurückgewiesen, weil eine Verbindung der beiden Verfahren nicht bestehe und das Schreiben eine rechtsfeindliche Gesinnung des abgelehnten Richters nicht dokumentiere. 7 - 5 - b) Dies war rechtsfehlerhaft. Das Ehrenamt des Schöffen in Strafgerich- ten stellt an die rechtliche Gesinnung und die Rechtstreue des Schöffen hohe Anforderungen. Dem Schöffen kommen in seiner Eigenschaft als zur Entschei- dung berufenen Richter grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Berufsrichtern; insbesondere hat seine Stimme bei der Abstimmung in Schuld- und Straffragen dasselbe Gewicht. Das Gesetz stellt daher an ehren- amtliche Richter dieselben Anforderungen der Unbefangenheit und Rechts- treue, wie sie für Berufsrichter gelten, und lässt konsequent die Ablehnung we- gen Besorgnis der Befangenheit unter denselben Voraussetzungen wie bei je- nen zu (§ 31 Abs. 1 StPO). 8 Vorliegend hat das Verhalten des Schöffen ohne Zweifel die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dabei kam es nicht darauf an, dass zwischen dem von dem Schöffen betriebenen Zivilverfahren und dem vorliegenden Strafver- fahren keine unmittelbare Verbindung bestand. Zu den Mindestanforderungen an die Rechtstreue und charakterliche Eignung eines Schöffen gehört es, dass er sich - namentlich in rechtlich geregelten Verfahren - dem Recht verpflichtet fühlt. Ein Schöffe, der sich offen zur Selbstjustiz und zur Durchsetzung von (an- geblichen) Forderungen mittels rechtswidriger Drohungen oder Gewalt bekennt, begründet regelmäßig Zweifel an seiner Rechtstreue. 9 Vorliegend kam hinzu, dass eine immerhin mittelbare Verbindung beider Verfahren über die Person des Verteidigers bestand. Dass der Schöffe diesen möglicherweise gar nicht persönlich kannte, ist unerheblich. Denn Wortlaut und Tonfall des Schreibens an den Schuldner ergeben unzweifelhaft, dass der Schöffe der Tätigkeit des - abschätzig als "Spannmann" titulierten - Prozessver- treters des Schuldners von vornherein geringschätzig und abwertend gegenü- berstand. 10 - 6 - Das Schreiben enthielt nach seinem Wortlaut eine kaum verhüllte Dro- hung mit gewaltsamer Selbstjustiz ("unter Männern regeln") und stellte daher jedenfalls nach dem ersten Anschein eine rechtswidrige Drohung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB dar. Selbst wenn im Inkassogewerbe ein grundsätzlich "rau- er Ton" herrschen sollte, ging die unflätige, beleidigende und drohende Fas- sung des Schreibens über die Grenzen des Tolerierbaren weit hinaus. Beson- deres Gewicht kommt daher hier dem Umstand zu, dass der abgelehnte Schöf- fe selbst in seiner dienstlichen Äußerung hiervon nicht abrückte oder einen Er- klärungsversuch unternahm, sondern nur lapidar mitteilte, er könne Beruf und Richteramt trennen. Sein rechtsfeindliches Verhalten zur Rechtsdurchsetzung und eine dies tragende Gesinnung bestätigte er damit gerade. 11 Unter diesen Umständen konnte aus Sicht des Angeklagten der nahe liegende Zweifel bestehen, der abgelehnte Schöffe werde auch seiner Sache nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit und Rechtstreue gegenüberstehen. 12 2. Auf die Sachrüge kommt es daher nicht mehr an. Insoweit bemerkt der Senat ergänzend Folgendes: 13 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Ange- klagte als Mittäter - in verschiedenen Formen und jeweiligen personellen Zu- sammensetzungen der Beteiligten - in elf Fällen zwischen September 2004 und Frühjahr 2006 am Anbau von Cannabispflanzen, die zum gewinnbringenden Handel bestimmt waren. In den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe wurden im Rahmen von Durchsuchungen Anpflanzungen in unterschiedlichen Wachs- tumsstadien vorgefunden und sichergestellt; hierbei ergab sich im Fall 7 ein THC-Gehalt von 1,12 %, im Fall 9 ein solcher von 8,76 % in den (nicht ausge- wachsenen) Pflanzen. In den Fällen, in denen konkrete Feststellungen zur Menge des Wirkstoffs in den geernteten und vertriebenen Pflanzen und zur Hö- 14 - 7 - he des Verkaufserlöses nicht getroffen werden konnten, hat das Landgericht seinen Berechnungen die Annahme einer "erfahrungsgemäß erzielbaren Min- destmenge von 25 Gramm verkaufsfertigem Marihuana pro Pflanze und durch- schnittlicher Qualität im Bereich von 10 % Wirkstoffanteil" zugrunde gelegt (UA S. 8). Die Feststellungen zu den erzielten Verkaufserlösen beruhen teilweise auf Angaben des Angeklagten (Fall 11), teilweise auf Berechnungen des Tat- richters auf der Grundlage der genannten Mengenschätzung bei Annahme ei- nes Verkaufspreises von 2.500 bis 3.000 € pro Kilogramm Marihuana. b) Die Annahme des Landgerichts, es bestehe ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem Ertrag von jedenfalls 25 Gramm verkaufsfähigem Mari- huana pro ausgewachsener erntereifer Cannabispflanze auszugehen sei, ist bisher nicht hinreichend belegt. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls näher darzulegen haben, aus welchen Untersuchungen oder Erkenntnissen ein sol- cher Erfahrungssatz abgeleitet werden kann. 15 c) In den Fällen 1 und 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht auf der Grundlage von Angaben des Angeklagten einen Anteil am Verkaufserlös fest- gestellt, der mit den Schätzungs-Grundlagen des Landgerichts (25 Gramm pro Pflanze, 10 % Wirkstoffanteil, 2.500 Euro Verkaufspreis pro Kilogramm) nicht vereinbar ist. 16 Der neue Tatrichter wird daher gegebenenfalls auch die Berechnungen von Ertrag, Wirkstoffmenge und Erlös sorgfältiger vorzunehmen und nachvoll- ziehbar darzulegen haben. 17 - 8 - 3. Der neue Tatrichter wird schließlich auch Gelegenheit haben, dem von der Revision gerügten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK durch rechtsstaatswid- rige Verfahrensverzögerung im Einzelnen nachzugehen, eine der Justiz anzu- lastende Verzögerung gegebenenfalls festzustellen und über eine angemesse- ne Kompensation zu entscheiden. 18 Rissing-van Saan Solin-Stojanović Fischer Appl Schmitt