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1 StR 40/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 40/10 vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Rothfuß, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge- richts Aschaffenburg vom 7. Oktober 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem Verurteil- ten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, gegen den Verurteilten gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich die Unterbrin- gung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:2 1. Der im Übrigen Unbestrafte wurde durch das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. Dezember 1998 wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes (Einzelfreiheitsstrafe: neun Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. 3 - 4 - a) Dieser Anlassverurteilung lag zugrunde, dass der damals 22 Jahre al- te Verurteilte in der Nacht auf den 17. März 1998 die 65 Jahre alte B. , die er nach Hause zu fahren versprochen hatte, gegen Mitternacht an ei- nem abgelegenen Ort gegen ihren Willen entkleidet, ihre Arme mit einem Schal an einer Kopfstütze seines Autos festgebunden und sowohl die Brüste als auch den Scheidenbereich berührt hatte. Nachdem Frau B. es abgelehnt hatte, an seinem erigierten Glied zu manipulieren und den Oralverkehr auszuführen, erzwang der Verurteilte diesen, indem er ihren Kopf festhielt. Hierdurch gelang- te er nach kurzer Zeit außerhalb des Mundes zum Samenerguss. Als er im An- schluss daran weiterfuhr, entschloss er sich, Frau B. zu töten, um sie an einer Strafanzeige zu hindern. Er würgte sie mit beiden Händen, bis sie be- wusstlos wurde. Der Verurteilte öffnete die Beifahrertür und legte sein von ihm für tot gehaltenes Opfer auf eine Wiese. Als er bemerkte, dass es noch lebte, schlug er ihm wiederum in direkter Tötungsabsicht mit seiner 440 g schweren, ca. 26 cm langen Metalltaschenlampe mehrmals heftig auf den Kopf. Frau B. erlitt hierdurch lange, tiefe Platzwunden und wurde blutüberströmt er- neut bewusstlos. Durch zufällig vorbeikommende Passanten wurde sie am Morgen entdeckt und konnte gerettet werden. 4 b) Der Verurteilte beabsichtigte, im April 1998 mit seiner damaligen Ver- lobten zusammenzuziehen. Auch wegen dieser bevorstehenden Veränderung in seinem Leben hatte er den Eindruck, dass „´alle anderen` sein Leben regeln würden“. Den Geschlechtsverkehr mit seiner Partnerin empfand er „nicht mehr als absolut befriedigend und kam zu der Überzeugung, dass es nicht nur … ´Sex unter der Bettdecke` und in längeren Abständen von bis zu 2-3 Wochen zum nächsten Akt geben könne“. Unter Berücksichtigung dessen fand der da- mals mit einem Gutachten zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 63 StGB beauftragte psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. R. „in seinen sexuel- 5 - 5 - len Vorstellungen und Begehrenshaltungen … keine auffälligen Inhalte“. Vor diesem Hintergrund wurde die gemäß dem am 31. Januar 1998 in Kraft getre- tenen § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB formell in Betracht kommende Anordnung pri- märer Sicherungsverwahrung bei der Anlassverurteilung nicht in Erwägung ge- zogen. 2. a) Der Verurteilte verbüßte die Strafhaft seit Januar 1999 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Ba. . Am 5. Juli 2001 begann er etwa drei Monate nach seiner Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugs- anstalt W. eine Therapie. Da die Therapeuten den Verurteilten als sog. explosiven, sexuell aggressiven Täter einordneten und der Ansicht waren, die Tat habe „nichtsexuellen Bedürfnissen gedient“, bestand das Hauptziel der The- rapie in der Verringerung der angenommenen Störung der Sexualpräferenz und einer umfassenden Rückfallprävention. 6 Der Verurteilte nahm in der Zeit bis 15. Juli 2003 aktiv und regelmäßig an insgesamt 169 tiefenpsychologisch orientierten Gruppentherapiesitzungen, acht Einzeltherapiegesprächen, 85 Gruppensitzungen der „Gruppe Sexualität“, 85 Sitzungen „Sozialtraining“, 72 Sitzungen „Gestaltungstherapie“, 69 Sitzungen „Musiktherapie“ und 74 Sitzungen „Entlassungstraining“ sowie an weiteren 107 Sitzungen teil, in denen ein persönliches Rückfallpräventionsprogramm diffe- renziert erarbeitet wurde. Hierbei verhielt er sich kooperativ, setzte sich kon- struktiv mit seinem Deliktsverhalten auseinander und erwarb eine gesteigerte Opferempathie. Insgesamt erwies sich der Verurteilte „als in seiner Persönlich- keit gereift“, so dass ihm eine „günstige Prognose“ gestellt wurde. 7 b) Der Verurteilte wurde anschließend in die Justizvollzugsanstalt Ba. verlegt und in der dortigen sozialtherapeutischen Anstalt 8 - 6 - in das sog. therapeutische Setting integriert. Zur Vorbereitung von Vollzugslo- ckerungen wurde der Sachverständige Dr. Bl. beauftragt, ein Prognose- gutachten zu erstellen. Dieser kam am 2. Juli 2004 zu dem Ergebnis, dass eine „sexuell-sadistische Determination der Tat nicht ausgeschlossen werden kön- ne“, wenn auch die Annahme näher liege, „dass die Tat eine Sexualisierung eines nicht sexuellen Bedürfnisses darstelle“. Es bestehe sowohl auf diagnosti- scher als auch auf therapeutischer Ebene noch Klärungs- und Handlungsbe- darf, bevor über die Gewährung von Lockerungen nachgedacht werden könne. c) In der Folge nahm der Verurteilte erneut an einer Ärgerbewältigungs- und einer Rückfallpräventionstherapie teil. Als es nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nicht zu einer Entlassung kam und ihm ein Justizangestellter „immer wieder vorhielt, er müsse Phantasien gehabt haben“, entschied sich der Verurteilte, auch hierüber seinem Therapeuten Be. , mit dem er die Tat auf- zuarbeiten versuchte, zu berichten. Bis Frühjahr 2006 teilte er diesem nach und nach mit, dass er vor der Tat Phantasien gehabt habe, die auf die Ausübung von Macht gegenüber seinem Opfer gerichtet waren. Seit Ende 1996 sei der Wunsch gewachsen, „die Geschlechtspartnerin zu dominieren und so die Gren- zen der Legalität zu überschreiten“. Er stellte sich „immer öfter vor, seine imagi- nären Geschlechtspartnerinnen verbal einzuschüchtern, sich so über ihren Wil- len hinwegzusetzen, sie zu erniedrigen und eine Position der Macht zum Ge- schlechtsverkehr auszunutzen. Dabei musste sein Opfer machen, was er sagte, musste ihn anschauen und ihn abschließend oral befriedigen.“ 9 Diese Phantasien hätten ihn zunächst erschreckt, ihm später aber ein gutes Gefühl gegeben, wobei er sich teilweise selbst befriedigt habe. Sie wären häufiger geworden, bis er sich entschlossen habe, sie „in der Realität 1:1 um- zusetzen“. Während der Fahrt mit Frau B. habe er gedacht, jetzt habe er 10 - 7 - die Gelegenheit dazu. Bei der Tat habe er eine starke sexuelle Erregung ge- habt, weil sein Bedürfnis nach Macht über sein ihm unsympathisches Opfer ge- nau so befriedigt worden sei, wie er es sich in seinen Phantasien vorgestellt hatte. Wie in einem „Rauschzustand“ habe er einen „traumhaften“, seinen bis- lang besten Orgasmus erlebt. Weniger als eine Minute später habe er sich je- doch beim Anblick seines Opfers schlecht gefühlt sowie Traurigkeit und Ekel empfunden. d) Unter Berücksichtigung dieser Phantasien diagnostizierte der erneut beauftragte Sachverständige Dr. Bl. am 5. September 2006 eine sexuell- sadistische Entwicklung des Verurteilten, bei dem ein „sehr hohes Wiederho- lungsrisiko für Delikte der gleichen Oberkategorie“ vorliege. Am 21. Juli 2008 gelangte der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. N. zu dem Ergeb- nis, das Rückfallrisiko des Verurteilten hänge von der Entlassungssituation und einer angemessenen Nachsorge ab. Ohne Therapie und Kontrolle liege die Rückfallwahrscheinlichkeit im Langzeitverlauf zwischen 15 und 40 %, bei opti- maler Therapie könne sie unter 1 % gesenkt werden. Da die Justizvollzugsan- stalt das von Prof. Dr. N. vorgeschlagene „Risikomanagement“ für „un- durchführbar“ hielt, wurden dem Verurteilten weiterhin keine Lockerungen ge- währt. Im Dezember 2008 nahm dieser von sich aus Kontakt zu dem in der Therapie von Straftätern erfahrenen Diplom-Psychologen Bo. aus Würzburg auf. Dieser erklärte sich zu einer Behandlung des Verurteilten bereit, da er dessen Offenheit und Therapiewillen als „sehr hoch“ bewertete. 11 3. Am 19. November 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft Aschaffen- burg beim Landgericht die Einleitung des Verfahrens zur Unterbringung des Verurteilten in der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Mit Beschluss vom 12 - 8 - 20. Januar 2009 ordnete die Kammer dessen einstweilige Unterbringung an, die nach dem Ende der Strafhaft seit 7. Februar 2009 vollzogen wurde. Am Tag der Urteilsverkündung wurde der Unterbringungsbefehl aufge- hoben. Der Verurteilte beabsichtigte, zunächst bei seinen Eltern, die ihn wäh- rend des Freiheitsentzugs regelmäßig besucht hatten, in A. zu wohnen. Zugleich erging ein umfangreicher Beschluss zur Ausgestaltung der - unbefristeten - Führungsaufsicht. Danach hat der Verurteilte insbesondere 13 - sich von Montag bis Freitag täglich bei seinem Bewährungshelfer zu melden, - eine ambulante psychotherapeutische Behandlung seiner sexuellen Störung bei dem Psychotherapeuten Bo. durchzuführen, sich diesem einmal wöchentlich vorzustellen und die Therapie dem Bewäh- rungshelfer nachzuweisen, - sich auf dessen Verlangen unverzüglich zu einem Psychiater zu bege- ben und von diesem verschriebene Medikamente einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, - sich auf Verlangen des Psychotherapeuten oder des Psychiaters in ei- ne stationäre Behandlung in einem näher bezeichneten Sozialzentrum, hilfsweise in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsan- stalten W. oder Ba. zu begeben. Mit sämtlichen seine Behandlung betreffenden Weisungen hatte sich der Verurteilte in der Hauptverhandlung, in der er auch hinsichtlich seiner Phanta- sien bereitwillig Angaben gemacht hatte, einverstanden erklärt. Zudem hat er alle ihn behandelnden Ärzte und Therapeuten von ihrer Schweigepflicht na- mentlich gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft entbunden. 14 - 9 - 4. Die Strafkammer hat die vom Verurteilten während des Strafvollzugs offenbarten Phantasien und die hierauf basierende, zu a) dargelegte Diagnose als Nova angesehen. Im jetzigen Verfahren hat sie Dr. Bl. und Prof. Dr. N. als psychiatrische Sachverständige gehört. 15 a) Aufgrund deren insoweit übereinstimmenden und unter Darlegung der Voraussetzungen näher begründeten Ausführungen gelangte sie zu der Über- zeugung, dass beim Verurteilten eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer sexuell-sadistischen Ausprägung (ICD-10: F 65.8) bzw. ein sexueller Sa- dismus (DSM-IV: 302.84) vorliegt. Soweit seine Persönlichkeit zudem sowohl narzisstische als auch schizoide Züge aufweise, würden diese aber „bei wei- tem“ nicht ein Ausmaß erreichen, welches für die Annahme einer Persönlich- keitsstörung spreche. 16 b) Zu den maßgeblichen Faktoren für die Gefährlichkeitsprognose hat die Strafkammer ausgeführt: 17 aa) Ausgangspunkt sei für den Sachverständigen Dr. Bl. die sog. Basisrate erneuter Delinquenz gewesen. Diese habe er - gestützt auf internati- onale Rückfallforschungen - bei Vergewaltigungen auf ca. 40 %, das mittlere statistische Risiko einer neuerlichen Straftat durch einen (allgemein) verurteilten Delinquenten hingegen auf 36 % bestimmt. Um eine individuelle Prognose stel- len zu können, habe der Sachverständige wissenschaftlich gesicherte (tatspezi- fische, biographische und psychiatrisch determinierte) Kriterien herangezogen: 18 - 10 - Dabei habe für den Verurteilten gesprochen, dass er bislang erst eine Straftat und diese nicht aus „monetären Aspekten“ begangen habe, zudem kei- ne familiäre Delinquenzbelastung, keine Psychose und Suchterkrankung be- stünde, er keine antisozialen Wesensmerkmale aufweise, die sadistischen Elemente nicht auf andere Persönlichkeitsbereiche übergegangen seien und eine intensive therapeutische Bearbeitung des Delikts und des psychiatrischen Störungsmusters stattgefunden habe, zu der der Verurteilte weiterhin bereit sei. Negativ seien vor allem bedeutsam das niedrige Alter des Verurteilten bei der ohne „hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung“ begangenen Tat, die dabei viel- gestaltig gezeigte „exzessive Gewalt“ sowie die erhebliche Differenz zum Alter des Opfers, ferner die Art der sexuellen Störung sowie die schizoiden Persön- lichkeitselemente. 19 Nach Ansicht dieses Sachverständigen müsse im Ergebnis „mit einer sehr hohen Wiederauftretenswahrscheinlichkeit“ von der Begehung neuer Straf- taten der gleichen Oberkategorie durch den Verurteilten gerechnet werden. Dieser könne auch nicht ausreichend mit einem „Risikomanagement“ begegnet werden, da insofern eine „Rundumbetreuung“ geboten sei, weil eine Entlassung „zwangsläufig zu einer Intensivierung der Gedanken mit den entsprechenden … Folgen führen würde“. Prognostisch „ungemein ungünstig“ wirke sich aus, dass sich der Verurteilte erst geöffnet habe, als es zu keiner Zwei-Drittel-Entlassung gekommen sei. 20 bb) Der Sachverständige Prof. Dr. N. erläuterte, dass der diagnosti- zierte sexuelle Sadismus nicht zwangsläufig zu einem Rückfall führen müsse, denn die Basisrate liege für diese Tätergruppe zwischen 15 und 40 %. Wende man zur individuellen Prognose anerkannte Kataloge von - denen des Sachver- ständigen Dr. Bl. im Wesentlichen vergleichbaren - Risikofaktoren an, so 21 - 11 - liege der Verurteilte teils in der untersten, teils in der mittleren Risikokategorie. Insgesamt würden sich die positiven und die negativen Faktoren die Waage halten. Die Rückfallwahrscheinlichkeit liege daher unter Berücksichtigung der Basisrate jedenfalls unter 50 %, d.h. die Mehrheit der Täter mit vergleichbaren Dispositionen schaffe es, nicht rückfällig zu werden. Indem die Führungsauf- sicht entsprechend ausgestaltet werde, könne ein effektives Risikomanagement geschaffen und die Rückfallwahrscheinlichkeit unter 10 % reduziert werden. II. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hat die Straf- kammer abgelehnt. Zwar lägen die formellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB und hinreichende Nova vor; die Kammer hat aber unter eigener Abwägung der maßgeblichen Faktoren nicht die Überzeugung gewonnen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten besteht. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dürfe „als äußerst belastende Maßregel … nur in außergewöhnlichen, seltenen Ausnahmefällen“ angeordnet werden. Angesichts der insoweit geltenden hohen Anforderungen sei dem Verurteilten die erforderliche Gefährlichkeitsprognose mit Blick auf die „Vielzahl positiver Prognosemerkmale“, namentlich seine Therapiebereitschaft, und die engma- schige Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht zu stellen. 22 III. Den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revision frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. 23 - 12 - a) Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 Satz 1 StGB durch die Anlassverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindes- tens fünf Jahren wegen (zumindest) einer Katalogtat zutreffend als erfüllt ange- sehen. 24 b) Die erstmalig im Jahre 2006 vom Verurteilten offen gelegten Phanta- sien und den infolge dessen diagnostizierten sexuellen Sadismus hat die Straf- kammer als die für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfor- derlichen Nova angesehen. Die Frage, ob die Kammer diese Umstände hat in- sofern ausreichen lassen dürfen, braucht der Senat letztlich nicht zu entschei- den. 25 aa) An die Annahme neuer Tatsachen sind ohnehin stets strenge Anfor- derungen zu stellen (BGH, Beschl. vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09), zumal die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf sel- tene Einzelfälle beschränkt sein soll (BGHSt 50, 275, 278 m.w.N.; BVerfG StV 2006, 574, 575; NJW 2009 980, 982). Als „neue Tatsachen“ kommen deshalb nur solche in Betracht, die in einem prognoserelevanten symptomatischen Zu- sammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (BGHR StGB § 66b Neue Tat- sachen 3) und schon für sich genommen von besonderem Gewicht sind (BGH StV 2006, 67, 71). 26 bb) Diese Voraussetzungen können - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Einzelfall zwar auch psychiatrische Befundtatsachen erfül- len, nämlich dann, wenn sie die an sich bereits zuvor bekannte Gefährlichkeit eines Verurteilten in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen (vgl. 27 - 13 - BVerfG, Kammer, Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06; BGH NStZ-RR 2007, 199). Der Senat neigt aber für die nachfolgend dargestellte (cc.) spezielle Konstellation dazu, eine besonders sorgfältige Prüfung des Gewichts dieser in Betracht gezogenen Befundtatsachen für notwendig zu halten. cc) Das Landgericht hat - im Rahmen der Erwägungen zur Gefährlich- keitsprognose - die Meinung vertreten, § 66 StGB hätte weder zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung noch später die Anordnung von Sicherungsverwahrung bereits mit der ersten Verurteilung vorgesehen. Dies trifft nicht zu, da § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bereits mit Wirkung zum 31. Januar 1998 in das Gesetz eingefügt worden war. Ob die im Ursprungsverfahren zuständige Kammer mög- licherweise demselben Rechtsirrtum unterlegen war, teilt das angefochtene Ur- teil nicht mit. Wäre dies so, könnte bereits dieser Umstand der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung entgegenstehen. Denn durch die Anwen- dung des § 66b StGB dürfen im Ausgangsverfahren bei der Prüfung der primä- ren Sicherungsverwahrung begangene Rechtsfehler oder Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden nicht korrigiert werden (vgl. BGHSt 50, 121, 126; BGH, Beschl. vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09; BGH, Urt. vom 13. Januar 2010 - 1 StR 372/09). 28 Dem Urteil lässt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Strafkammer des Ursprungsverfahrens bei zutreffender Beurteilung der Rechts- lage die nun als Nova gewerteten Umstände auch bei sorgfältiger, am Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO gemessener Prüfung (vgl. BGH StV 2006, 413; BGH, Urt. vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05) nicht hätte erkennen können. Dies er- gibt sich vor allem daraus, dass auch der mit der Begutachtung des zum dama- ligen Zeitpunkt über seine sexuellen Phantasien schweigenden Verurteilten be- auftragte psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. R. in dessen sexuellen 29 - 14 - Vorstellungen und Begehrenshaltungen keine auffälligen Inhalte erkennen konnte und es bis zur „Öffnung“ des Verurteilten mehreren psychologischen und psychiatrischen Fachkräften über acht Jahre hinweg nicht gelungen war, Näheres über die diesbezüglichen Vorstellungen zu erfahren (vgl. BGHSt 50, 275, 280). c) Die Strafkammer hat jedenfalls rechtsfehlerfrei die zukünftige Gefähr- lichkeit des Verurteilten i.S.d. § 66b Abs. 2 StGB verneint. Dem Tatgericht kommt insofern ein Beurteilungsspielraum zu; seine Entscheidung unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt (BGH NStZ-RR 2008, 40, 41). Diese hat keinen Rechtsfehler ergeben. 30 aa) Insbesondere hat das Landgericht ausführlich und sorgfältig die ge- botene Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs vorgenommen und dabei einen zutref- fenden Prüfungsmaßstab angelegt (BGH NStZ 2007, 92; BGH, Urt. vom 11. Oktober 2007 - 4 StR 246/07). 31 Ausgehend von dem (auch) durch die beiden Sachverständigen vermit- telten wissenschaftlichen Kenntnisstand, namentlich den empirischen Rückfall- Basisraten, hat sie vor allem anhand tatspezifischer, biographischer und psy- chiatrischer Kriterien eine individuelle Gefährlichkeitsprüfung durchgeführt (vgl. BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH, Urt. vom 11. Oktober 2007 - 4 StR 246/07). Deren Darstellung in den Urteilsgründen lässt insbesondere Lücken oder Widersprü- che nicht erkennen. 32 Auch die Revision zeigt Rechtsfehler nicht auf. Soweit sie die „Basisrate von 40 %“ als falsch bewertet ansieht, hat der Senat unter Berücksichtigung der 33 - 15 - im Urteil mitgeteilten Daten bereits Zweifel, ob der Wert empirisch zureichend gesichert und zudem für die hier in Rede stehende Tätergruppe repräsentativ ist. Die Revision verkennt aber vor allem, dass es auf vorhandene statistische Werte gerade nicht maßgeblich ankommt, weil allein die jeweilige individuelle Prüfung der Gefährlichkeit entscheidend ist. Mit den Gutachten der beiden psy- chiatrischen Sachverständigen hat die Strafkammer sich im Einzelnen, umfas- send und mit vertretbaren Argumenten auseinandergesetzt. Es stellt auch kei- nen Widerspruch dar, wenn die Strafkammer im Rahmen der Prognose es ei- nerseits positiv wertet, dass der Verurteilte im Übrigen unbestraft ist, und es andererseits als negativ ansieht, dass zwischen dem Entstehen der Phantasien und der diese verwirklichenden Tat nur ein kurzer Zeitraum gelegen hat. Denn hiermit würdigt sie, dass der Verurteilte unabhängig von seinen Phantasien nicht straffällig geworden ist. - 16 - bb) Schließlich stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht eine auf § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Anordnung nach- träglicher Sicherungsverwahrung nicht ausdrücklich erwogen hat, obwohl des- sen formelle Voraussetzungen ebenfalls vorlagen. Denn auch insofern hätte es der Prognose zukünftiger Gefährlichkeit des Verurteilten bedurft, die das Land- gericht gerade nicht getroffen hat. 34 Nack Wahl Rothfuß Jäger Sander