Leitsatz
IX ZR 127/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/09 Verkündet am: 11. Mai 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KAG-NW § 6 Abs. 5; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öf- fentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benut- zungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbe- zogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums an einem in Wuppertal belegenen Grundstück. Die Klägerin meldete in dem Verfahren auf das gesamte Grundstück bezogene Ent- sorgungsgebühren für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 4. Dezember 2007 in Höhe von 2.695,16 € als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig zu be- friedigende Forderungen an. In dem Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts wurden diese Forderungen nur dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück entsprechend in Höhe von 288,79 € berücksichtigt. 1 - 3 - Mit ihrer fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 878 ZPO) begehrt die Klägerin die Änderung des Teilungsplans dahin, dass sie mit ihrer Forderung wegen weiterer 2.406,37 € vor der Forderung der Beklagten zu befriedigen ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe in seinem Teilungsplan zutreffend lediglich die auf den Miteigentumsanteil bezogenen Be- nutzungsgebühren in der Rangstufe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG berücksichtigt und nicht die gesamte Gebührenforderung. Nach § 6 Abs. 5 des Kommunalab- gabengesetzes für Nordrhein-Westfalen (fortan: KAG-NW) ruhten zwar die grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren als öffent- lich-rechtliche Last auf dem Grundstück. Diese Vorschrift sei aber nicht so aus- zulegen, dass die Last in voller Höhe auf dem jeweiligen Wohnungseigentums- recht ruhe, weil sich dann die Gesamtlast entsprechend der Anzahl der Woh- nungseigentumsrechte vervielfältigen würde. Gegenstand der Zwangsvollstre- ckung sei nicht das gesamte Grundstück, sondern nur das Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 WEG. Es könnten daher nicht die Gebühren bevorrech- 4 - 4 - tigt berücksichtigt werden, die dem gesamten Grundstück zuzuordnen seien, sondern nur anteilig die auf das Wohnungseigentum bezogenen Gebühren. Ei- ne Gesamthaftung sei nicht ausdrücklich im Kommunalabgabengesetz für Nordrhein-Westfalen normiert. Die in den Satzungen der Klägerin vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung sei unerheblich, weil diese nur die persönliche Haftung betreffe, nicht aber die Frage, welche öffentlich-rechtliche Last auf dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ruhe. Ein die Zwangsvollstreckung be- treibender Grundpfandgläubiger könne auch anders als ein in Anspruch ge- nommener Gesamtschuldner keinen Rückgriff bei den anderen Gesamtschuld- nern nehmen, weil er zu diesen in keiner Beziehung stehe. Er würde daher kei- nen Ausgleich für den durch eine bevorrechtigte Berücksichtigung von öffentli- chen Lasten erlittenen Nachteil erhalten. II. 1. Die für die Entscheidung maßgebliche Auslegung von § 6 Abs. 5 KAG-NW unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts. Nach Art. 111 des FGG- Reformgesetzes sind die Bestimmungen der §§ 560, 545 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 24/09, WM 2010, 771 Rn. 8). Da sich der Gel- tungsbereich von § 6 Abs. 5 KAG-NW auf das Gebiet des gesamten Bundes- lands Nordrhein-Westfalen, mithin auf die Bezirke der Oberlandesgerichte Düs- seldorf, Hamm und Köln erstreckt, sind die Voraussetzungen von § 545 Abs. 1 Fall 2 ZPO a.F. gegeben. 5 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in einem entschei- denden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. § 6 Abs. 5 KAG-NW ist dahin 6 - 5 - auszulegen, dass die grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Benutzungs- gebühren in ihrer vollen auf das Grundstück bezogenen Höhe als öffentlich- rechtliche Last auf dem Wohnungseigentumsrecht ruhen und nicht nur in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gesamten Grundstück. 7 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass nach § 6 Abs. 5 KAG-NW die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentlich- rechtliche Last auf dem Grundstück ruhen und nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vor- rangig zu befriedigen sind. aa) Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffent- lichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rück- ständigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Be- griff der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Beurtei- lung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108; v. 19. November 2009, aaO Rn. 7). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorge- hen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine ding- liche Haftung des Grundstücks besteht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911; v. 30. Juni 1988, aaO; v. 19. November 2009, aaO). 8 bb) Nach § 6 Abs. 1 KAG-NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Perso- nen dient. Nach § 6 Abs. 5 KAG-NW ruhen grundstücksbezogene Benutzungs- gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Es besteht mithin - vorbe- haltlich entsprechender Regelungen in den Gebührensatzungen - eine eindeu- 9 - 6 - tige gesetzliche Regelung über eine dingliche Haftung des Grundstücks für sol- che Gebühren. 10 b) Unzutreffend ist demgegenüber die Ansicht des Berufungsgerichts, die gemäß § 6 Abs. 5 KAG-NW bestehende öffentliche Last sei nur insoweit bevor- rechtigt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, als es um die anteilig dem Woh- nungseigentum zuzuordnenden Gebühren gehe. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 1 bis 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört nament- lich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind. Die einzelnen Woh- nungseigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks (§ 3 Abs. 1 WEG; vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2009, 1017; OLG Hamm NJW-RR 2009, 1463, 1464; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. § 24 Rn. 12). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es daher für die Annahme einer Gesamthaftung nicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, sondern umgekehrt für eine anteilige Begrenzung der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für Wohnungseigentümer auf ihren Mit- eigentumsanteil an dem Gesamtgrundstück. Eine solche existiert in Nordrhein- Westfalen nicht. Dass die öffentliche Last auf dem Wohnungseigentum in Höhe der gesamten Abgabenschuld ruht, entspricht auch der Rechtsprechung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen OVG Münster (NJW-RR 1992, 458, 460; KKZ 2007, 105 Rn. 30), wonach die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haf- ten. - 7 - aa) In den Kommunalabgabengesetzen der Länder wird zum Teil aus- drücklich angeordnet, dass Wohnungseigentümer nur anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und Bei- träge schulden und auch nur in diesem Umfang eine dingliche Last auf dem Grundstück ruht (Art. 5 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 BayKAG; § 6 Abs. 8 Satz 4 2. Halbs., Abs. 9 letzter Halbs. NKAG; § 7 Abs. 10 Satz 3, Abs. 11 Satz 1 Thür- KAG; jeweils für Beiträge). In Baden-Württemberg besteht für grundstücksbe- zogene Benutzungsgebühren eine gesamtschuldnerische Haftung der Woh- nungseigentümer (vgl. VGH Mannheim ZMR 2006, 818, 819; NJW 2009, 1017, 1019); hingegen ruht eine dingliche Last nur entsprechend dem Miteigentums- anteil auf dem Grundstück (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 letzter Halbs., § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 KAG Baden-Württemberg). In den Gesetzen anderer Länder fehlt eine derartige Einschränkung (§ 6 Abs. 5 KAG-NW für Benutzungsgebüh- ren und § 8 Abs. 9 KAG-NW für Beiträge; § 7 Abs. 7 KAG Rheinland-Pfalz für Gebühren und Beiträge; § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG Mecklenburg-Vorpommern für Gebühren, anders die dort in § 7 Abs. 6 letzter Halbs., Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. getroffene Regelung für Beiträge; § 8 Abs. 5 Satz 6 des Saarländischen Abfall- wirtschaftsgesetzes für Abfallentsorgungsgebühren, anders § 8 Abs. 8 Satz 3, Abs. 12 SaarlKAG für Beiträge). Aus der Unterschiedlichkeit dieser Regelungen folgt, dass eine Beschränkung ausdrücklich hätte angeordnet werden müssen. 11 (1) Vergleichbare unterschiedliche Regelungen finden sich im früheren Bundesbaugesetz und dem heutigen Baugesetzbuch zu Erschließungsbeiträ- gen. Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG in der bis zum 31. Dezember 1976 gel- tenden Fassung hafteten für Erschließungsbeiträge mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner; hierzu gehörten auch die Wohnungseigentümer (vgl. VGH München NJW-RR 1990, 718). In diesem Umfang ruhte auch eine dingli- che Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 2 BBauG). Diese Regelung war so zu 12 - 8 - verstehen, dass die Erschließungsbeiträge für das gesamte Grundstück als dingliche Last auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhten. Deshalb schlug der Bundesrat anlässlich der Novellierung des Bundesbaugesetzes im Jahre 1974 vor, eine Beitragspflicht der Wohnungseigentümer nur entsprechend ih- rem Miteigentumsanteil und auch nur in diesem Umfang eine öffentliche Last auf dem Wohnungseigentumsanteil vorzusehen, um die Gesamthaftung der Wohnungseigentümer zu beseitigen und Erschwernisse, die in der letzten Zeit bei der Begründung von Wohnungseigentum durch das Gesamtschuldverhält- nis aufgetreten seien, zu beseitigen (BT-Drucks. 7/2496, S. 81 Nr. 74). Die Bundesregierung hat dem Vorschlag zugestimmt (BT-Drucks. 7/2496 S. 83 un- ter A Nr. 74). Diese Fassung ist Gesetz geworden (Gesetz zur Änderung des BBauG vom 18. August 1976, BGBl. I S. 2221, 2244) und unverändert in § 134 BauGB übernommen worden (vgl. näher zur Entstehungsgeschichte Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 91. Aufl. 2009 § 134 Rn. 7; BayVGH ZMR 2007, 316, 318). § 134 BauGB lässt nur eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer entstehen (VGH München aaO; Driehaus, aaO § 24 Rn. 13). Nur in diesem Umfang entsteht die akzessorische (vgl. Driehaus, aaO § 27 Rn. 2) öffentliche Last. (2) Durch die teilweise § 134 BBauG a.F. und teilweise § 134 BauGB entsprechenden unterschiedlichen Regelungen haben die jeweiligen Landesge- setzgeber bewusst eine unterschiedliche Haftung der Wohnungseigentümer normiert (vgl. Jennißen/Grziwotz, WEG (2008) § 10 Rn. 115 f; Schmidt ZWE 2009, 203, 204; s. ferner BayVGH aaO S. 319). Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat sich bei der Einfügung von § 6 Abs. 5 KAG durch das am 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GVBl. 2007, 380) für eine Regelung entschieden, die der in den Ländern Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland für Ge- 13 - 9 - bühren sowie der in § 8 Abs. 9 KAG-NW für Beiträge getroffenen entspricht (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform LT-Drucks. 14/4981, S. 73, 74). Die hiermit unter anderem in Bezug genommene Regelung im Saarland wird von der Rechtspre- chung des für dieses Bundesland zuständigen Oberverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass ein Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die gesam- te Abgabe haftet, wenn im Kommunalabgabenrecht die Schuldnerstellung an das Eigentum an einem Grundstück geknüpft ist und Sonderbestimmungen für Wohnungs- bzw. Teileigentum fehlen (OVG Saarland DÖV 1993, 165). Der be- absichtigte Regelungsinhalt kann nicht dadurch ausgehebelt werden, dass ihm durch eine Auslegung im Sinne von Kommunalabgabengesetzen anderer Län- der eine andere Bedeutung beigemessen wird. Die von der Revisionserwide- rung befürchteten möglichen nachteiligen Konsequenzen für die Beleihungskri- terien der Banken und die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum in Nord- rhein-Westfalen hat der Landesgesetzgeber zu verantworten, der eine bessere Sicherung der Kommunen und die Stabilisierung der Einnahmenseite der kom- munalen Haushalte durch zu erwartende landesweite Mehreinnahmen in zwei- stelliger Millionenhöhe als vorrangig angesehen hat (vgl. LT-Drucks. 14/4981, S. 74). bb) Die Vorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG steht als höherrangiges Bundesrecht der landesgesetzlichen Regelung nicht entgegen. § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG betrifft nur die schuldrechtliche Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht den Umfang der kraft Gesetzes bestehenden öffentlichen Last auf dem Wohnungs- eigentum. Diese Vorschrift könnte allerdings mittelbar Einfluss auf die dingliche Last haben, wenn durch sie eine landesgesetzliche Regelung über eine ge- samtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für das gesamte Grund- 14 - 10 - stück betreffende Benutzungsgebühren ausgeschlossen wäre, weil die öffentli- che Last akzessorisch zu der persönlichen Beitrags- bzw. hier Gebührenpflicht ist (vgl. BVerwG NJW 1985, 2658, 2659; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, aaO § 134 Rn. 22; Driehaus, aaO § 27 Rn. 2, 8). In Rechtspre- chung und Literatur ist aber geklärt, dass § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haf- tung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks nicht entgegen stehen (BGHZ 181, 304, 308 f Rn. 15 ff; Bär- mann/Wenzel, WEG 10. Aufl. § 10 Rn. 310; Elzer in Riecke/Schmid, Fachan- waltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. § 10 Rn. 496a; Schmidt aaO; vgl. ferner (vor Inkrafttreten von § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG) BVerwG NJW 2006, 791, 792 Rn. 13 ff; KG, NJW 2006, 3647 f; BayVGH ZMR 2007, 316, 318; a.A. Hager, FS für Spiegelberger (2009), 1213, 1214 f; Sauren ZMR 2006, 750, 752). cc) Schließlich erfordern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder eine sonst eintretende Vervielfältigung der Gesamtlast entsprechend der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte noch fehlende Rückgriffsmöglichkeiten eine abweichende Auslegung. 15 (1) Die öffentliche Last endet mit dem Erlöschen der Gebührenschuld (vgl. BVerwG ZMR 1975, 283, 285; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, aaO § 134 Rn. 23, 24; Driehaus, aaO § 27 Rn. 8 jeweils zu Bei- trägen). Werden mehrere Wohnungseigentumsrechte versteigert und der Ge- bührenanspruch jeweils rechtzeitig (§ 45 Abs. 1, § 37 Nr. 4 ZVG) angemeldet, wird die in der Regel wegen eines der 4. Rangklasse angehörenden Rechts oder wegen einer in die 5. Klasse des § 10 ZVG gehörenden Anspruchs statt- findende Zwangsversteigerung bei der ersten Versteigerung zu einer Befriedi- 16 - 11 - gung des Gebührengläubigers führen, weil seine Forderung im geringsten Ge- bot zu berücksichtigen ist (vgl. Driehaus, aaO § 27 Rn. 18). Bei den Versteige- rungen der weiteren Wohnungseigentumsrechte ist die öffentliche Last dann nicht mehr zu berücksichtigen. 17 (2) Sofern die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften, wovon das Berufungsgericht ausgeht, bestehen Ansprüche des von der Zwangsver- steigerung betroffenen Eigentümers nach § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, die sich der betreibende Gläubiger aus einem persönlichen Titel gegen den Woh- nungseigentümer pfänden und überweisen lassen kann. Handelt es sich um einen Grundschuldgläubiger, wird er in der Regel über einen solchen Titel ver- fügen oder ihn sich jedenfalls unschwer beschaffen können. Die danach eintre- tende Belastung der Grundpfandgläubiger überschreitet die verfassungsrechtli- che Opfergrenze nicht. III. Die angefochtene Entscheidung ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 1. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus zutreffend noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Benutzungsgebühren grundstücks- bezogen ausgestaltet sind. Hierfür ist der Inhalt der maßgeblichen Satzungen der Klägerin festzustellen und zu würdigen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30. Juni 19 - 12 - 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107 ff; OLG Saarbrücken WM 2008, 179 f; LG Kleve KKZ 2010, 17 f; AG Dortmund ZMR 2008, 999 f). 20 2. Die streitgegenständlichen Benutzungsgebühren sind zum überwie- genden Teil vor Inkrafttreten der Regelung in § 6 Abs. 5 KAG-NW am 17. Okto- ber 2007 entstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt hieraus je- doch nicht, dass nur solche Benutzungsgebühren als öffentliche Lasten im Sin- ne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anerkannt werden können, die nach diesem Da- tum entstanden sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Regelung die Zwangsversteigerung bereits angeordnet war (LG Kleve aaO S. 18 f; a.A. AG Münster KKZ 2009, 230, 234, wonach alle erst nach dem 17. Oktober 2007 entstehenden Benutzungsgebühren öffentliche Lasten dar- stellen). Der Bundesgesetzgeber hat zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG dies in § 62 Abs. 1 WEG entsprechend geregelt. a) Der Landesgesetzgeber hat für § 6 Abs. 5 KAG-NW in Art. XI des Ge- setzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung keine Übergangsvor- schrift vorgesehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung werden da- mit auch Benutzungsgebühren aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung von der Einstufung als öffentliche Last erfasst (LG Kleve aaO). Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann aber die Norm nicht unbegrenzt auf alle noch nicht erfüllten rückständigen Gebührenansprüche angewendet wer- den. Hierfür gelten begrenzend die Grundsätze über die echte und unechte Rückwirkung von Gesetzen. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangen- heit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f; BGH, Urt. v. 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03, NJW 2005, 1428). Eine unechte Rückwirkung ist hingegen dann gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht ab- 21 - 13 - geschlossene Sachverhalte einwirkt und damit Rechtspositionen für die Zukunft entwertet (BVerfGE 101, 239, 263; BGH, Urt. v. 26. Januar 2005, aaO). Gren- zen der Zulässigkeit können sich aber auch hier aus dem Grundsatz des Ver- trauensschutzes ergeben; diese sind etwa dann überschritten, wenn die Be- standsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 101, 239, 263; BGH, Urt. v. 26. Januar 2005, aaO). b) Wenn die in § 6 Abs. 5 KAG-NW getroffene Neuregelung so ausgelegt würde, dass sie auch auf bereits durch eine Beschlagnahme begründete Rechtspositionen Einfluss hätte, so läge hierin zwar keine unzulässige echte Rückwirkung, weil es sich vor Verteilung des Versteigerungserlöses noch um keinen abgeschlossenen Tatbestand handelt. Gleichwohl ist eine solche Ausle- gung aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. War zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits die Beschlagnahme zugunsten des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers wirksam geworden (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 ZVG), hatte dieser bereits ein schutzwürdiges Vertrauen dahin erworben, dass seine Rechtsposition nicht durch die nachträg- liche Begründung einer vorrangigen Belastung beeinträchtigt wird. Dieses Inte- resse überwiegt gegenüber dem der Kommunen an einer effektiven Durchset- zung des Gebührenaufkommens durch die nachträgliche Begründung einer Si- cherheit für rückständige Gebühren. 22 c) Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsver- steigerung hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. So- weit die Zwangsversteigerung bei Inkrafttreten von § 6 Abs. 5 KAG-NW am 17. Oktober 2007 noch nicht angeordnet war, sind grundstücksbezogene Be- nutzungsgebühren in vollem Umfang im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu berücksichtigen. War die Anordnung dagegen vor diesem Zeitpunkt getroffen 23 - 14 - worden, können nur die ab dem 17. Oktober 2007 entstandenen Gebühren be- rücksichtigt werden. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 11.06.2008 - 95 C 27/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.06.2009 - 9 S 174/08 -