Entscheidung
VIII ZR 1/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 1/09 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht nicht begründete Zulassungsentscheidung ist aufgrund der Begründung des Berufungsurteils dahingehend zu verstehen, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätz- licher Bedeutung der Rechtssache erfolgt ist. Die vom Berufungsgericht offen- bar für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage der Anwendbarkeit des so ge- nannten Abflussprinzips bei einer Heizkostenabrechnung gibt der Rechtssache hier jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die genannte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn die durch sie aufgeworfene klärungsbedürftige und klärungsfä- hige Rechtsfrage auch entscheidungserheblich ist (BGHZ 154, 288, 291 f.; BGHZ 153, 254, 256; BGHZ 152, 182, 191). Dies ist hier nicht der Fall, da es bereits an der Zulässigkeit der Berufung fehlt. Nach derzeitigem Sachstand ist davon auszugehen, dass die mit Schriftsatz vom 26. August 2008 erfolgte Beru- fungsbegründung erst am 27. August 2008 - und damit einen Tag nach Ablauf der am 26. August 2008 endenden Berufungsbegründungsfrist - bei dem Beru- 1 - 3 - fungsgericht eingegangen ist. Ein früherer Eingang der Berufungsbegründung per Telefax steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. 2 Zwar weist die Berufungsbegründung den Zusatz auf, dass der Schrift- satz vorab per Telefax an das Berufungsgericht übersandt worden sei. Ein sol- ches Telefax befindet sich jedoch weder in der Gerichtsakte noch liegt es, wie eine Nachfrage des Senats ergeben hat, bei dem Amtsgericht oder dem Beru- fungsgericht vor. Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass sich auf dem vom Berufungsgericht vorbereiteten Empfangsbekenntnis für die Berufungsbe- gründung - anders als bei dem auf die Berufungsschrift bezogenen Empfangs- bekenntnis und dem vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Über- sendung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gefertig- ten Begleitschreiben - kein Hinweis auf einen Telefax-Eingang befindet. Aus dem vom Klägervertreter auf einen Hinweis des Senats vorgelegten Journal des Telefaxgeräts des Klägers ergibt sich lediglich, dass von diesem Gerät aus am 26. August 2008 um 16.10 Uhr und 16.11 Uhr jeweils sechs Seiten an das Be- rufungsgericht - einmal an dessen zentrales Telefaxgerät und einmal an das Telefaxgerät der zuständigen Berufungskammer - übersandt worden sind. Dass es sich dabei um die Berufungsbegründung des vorliegenden Verfahrens ge- handelt hat, ergibt sich hieraus, wie die Beklagtenseite zutreffend geltend macht, jedoch nicht. Da mithin ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegrün- dung nicht bewiesen ist, fehlt es an der Zulässigkeit der Berufung. Die Revision wird daher zurückzuweisen sein mit der Maßgabe, dass die Berufung unter teilweiser Abänderung des Urteils des Berufungsgerichts als unzulässig verwor- fen wird. 2. Aus den vorstehenden Erwägungen hat die Revision auch keine Aus- sicht auf Erfolg. 3 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 4 Ball Dr. Hessel RiBGH Dr. Achilles ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Ball Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 10. August 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 21.05.2008 - 509 C 231/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 307 S 87/08 -