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1 StR 530/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 530/09 vom 12. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. März 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2008 mit Beschluss vom 2. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 5. März 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 356a StPO die Anhörungsrüge erhoben. 1 2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, denn es liegt keine Ver- letzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentschei- dung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der An- spruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat den Ansichten des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörs- verletzung. 2 Auch soweit der Verurteilte geltend macht, der Senat habe bei Beschei- dung seines Wiedereinsetzungsantrages zu Unrecht eine verschuldete Fristver- 3 - 3 - säumung angenommen, zeigt er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör auf. Der von ihm in der Anhörungsrüge angesprochene Schriftsatz vom 25. Juli 2009 enthielt - neben der ohne ausreichende Begründung erhobe- nen Rüge der Verletzung formellen Rechts - lediglich die Sachrüge konkretisie- rende Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts mit überwiegend urteilsfremden Tatsachen. Diese Gesichtspunkte wurden vom Senat auf die fristgerecht erhobene Sachrüge hin berücksichtigt, ohne dass es insoweit der Wiedereinsetzung bedurft hätte. Soweit im Zusammenhang mit Verfahrensrü- gen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt wurde, hat sich der Se- nat ungeachtet der Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag zulässig erhoben worden war, auch mit der Begründetheit des Antrags auseinandergesetzt; er hat diese verneint. Auch das Vorbringen des Verurteilten in den vom ihm in der Anhörungs- rüge angesprochenen Schriftsätzen vom 13., 25. und 26. Januar 2010 hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nicht übergangen. Bei diesen Schriftsät- zen handelte es sich um Gegenerklärungen i.S.v. § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die dem Verurteilten - wie er mit Schreiben vom 13. Januar 2010 selbst mitgeteilt hat - an diesem Tag zugegan- gen war. Soweit der Verurteilte meint, aus Formulierungen in dem beanstande- ten Beschluss entnehmen zu können, sein Vorbringen in den fraglichen Schrift- sätzen sei wegen Überschreitung der Revisionsbegründungsfrist nicht berück- sichtigt worden, irrt er. Da es sich bei der Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. Meyer- Goßner, StPO 52. Aufl. § 349 Rdn. 17), hat der Senat die Ausführungen des Verurteilten in den Gegenerklärungen, welche die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge konkretisierten, ebenfalls berücksichtigt (vgl. zu der vom Verurteilten beanstandeten Formulierung auch Meyer-Goßner aaO). Das Recht zur Gegen- 4 - 4 - erklärung i.S.v. § 349 Abs. 3 StPO ermöglicht indes nicht, weitere Verfahrens- rügen zu erheben oder nachträglich formgerecht zu begründen (Meyer-Goßner aaO). 3. Der Senat ist an einer abschließenden Beschlussfassung über die An- hörungsrüge des Verurteilten nicht dadurch gehindert, dass der Vorsitzende den Antrag, dem Verurteilten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, abge- lehnt hat. Diese Entscheidung war zutreffend. Dem Verurteilten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwalt M. beigeordnet worden. Diese Pflichtvertei- digerbestellung wirkte im Verfahren nach § 356a StPO fort (vgl. BGHR StPO § 356a Verteidiger 1). Neben dem bereits bestellten Verteidiger dem Verurteil- ten einen weiteren Verteidiger zu bestellen, war hier nicht geboten. Etwas ande- res ergibt sich auch nicht daraus, dass Rechtsanwalt M. dem Verurteilten seine Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, dass seines Erachtens eine Anhö- rungsrüge keinen Erfolg bringe. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Rüge gehört gerade zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers. 5 - 5 - Der Schriftsatz des Verurteilten vom 3. Mai 2010 hat dem Senat vorgele- gen. 6 Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander