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Entscheidung

II ZR 132/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 132/09 vom 17. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese- henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass der Prospekt ausrei- chend über das Wiederaufleben der Haftung aufklärt, ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 9. November 2009 – II ZR 16/09, WM 2009, 2387 mit Anm. Goette, DStR 2010, 123. Unabhängig davon musste sich den Prozessbe- vollmächtigten der Kläger die Erkenntnis, dass ein auf diesen angeblichen Pros- pektmangel gestützter Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhe- bung längst verjährt war, förmlich aufdrängen. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 59.905,56 € Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.12.2008 - 22 O 23064/07 - OLG München, Entscheidung vom 05.05.2009 - 18 U 1664/09 -