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Entscheidung

4 StR 169/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 169/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungsein- bruchdiebstahls und des Diebstahls freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet der Angeklagte an einer "endogenen paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophre- nen Formenkreis und symptomatischem Cannabismissbrauch", mithin an einer krankhaften seelischen Störung, die seine Steuerungsfähigkeit bei den "wäh- rend einer Akuterkrankung" begangenen Taten beseitigt habe. 2 - 3 - 2. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel ge- mäß § 63 StGB nicht hinreichend belegt. Denn dem - auch im Übrigen außer- gewöhnlich knappen - Urteil kann selbst im Gesamtzusammenhang nicht ent- nommen werden, wie das festgestellte Störungsbild in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf den Angeklagten und seine Vorstellungswelt eingewirkt hat. Hierauf kann aber nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Okto- ber 2007 - 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39, und vom 10. Juni 2008 - 3 StR 188/08), zumal zu beiden Taten - Aufbruch und Diebstahl eines Pkws sowie Einbruch in eine Wohnung mit erheblicher Beute - über die den Tatbestand er- füllenden Handlungen hinaus weitere Umstände nicht mitgeteilt werden, die darauf hindeuten, dass sie während eines akuten Schubs der Krankheit began- gen wurden. 3 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils einschließ- lich der Feststellungen (§ 353 StPO) und erfasst auch den Freispruch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Unterbrin- gung eine Strafe verhängen wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09). 4 Athing Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer