Entscheidung
1 ARs 6/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 6/10 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 - 4 StR 555/09 - beschlos- sen: Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Recht- sprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entge- genstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten. Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gege- ben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im re- gulären Handel erhältlich ist. Nack Rothfuß Elf Graf Sander