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Entscheidung

IX ZB 16/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/09 vom 20. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.565 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob Aufwendungen, die der Schuldner zur Erzielung von Einkünften aus selb- ständiger Tätigkeit hat, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO darstellen, ist nicht entscheidungserheblich. Masseverbindlichkeiten sind vom Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung bezieht 2 - 3 - und der für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmend ist, grundsätzlich nicht abzusetzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Anders ist es, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt oder die Fortführung durch den Schuldner wenigstens duldet (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 m.w.N.). Dann ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier nicht vor. Der Insolvenzverwalter hat die Fortfüh- rung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Schuldners nicht geduldet. Er hat vielmehr, nachdem die Gläubigerversammlung die Schließung der Praxis des Schuldners beschlossen hatte, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, die Fortführung des Unternehmens des Schuldners zu beenden. Eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt durch die Bezugnahme auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und auf den Bericht des Prüfers der Schlussrechnung sowohl den zugrunde gelegten Sachverhalt als auch die Gründe ausreichend erkennen, die dafür maßgeblich waren, dass die sofortige Beschwerde auch bei Berücksichtigung der zu ihrer Begründung vorgetragenen Gesichtspunkte zurückgewiesen wurde. Auf die Einzelheiten der Beschwerde- begründung musste das Beschwerdegericht, ohne den Anspruch des Schuld- ners auf rechtliches Gehör zu verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG), nicht ausdrücklich eingehen. 3 Auch die Bestätigung der vom Amtsgericht gewährten 2,0-fachen Regel- vergütung lässt keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Die Aus- führungen des Beschwerdegerichts erlauben nicht den Schluss, dass es abwei- 4 - 4 - chend von der Rechtsprechung des Senats angenommen hätte, es müsse bei der Bemessung von Zuschlägen zur Regelvergütung keine Würdigung der Um- stände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer lei- stungsangemessenen Vergütung erfolgen. Die Wertfestsetzung richtet sich nach dem Betrag der festgesetzten Ver- gütung ohne Berücksichtigung der nicht angegriffenen Auslagen. 5 Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 10.12.2007 - 71 IN 25/02 - LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2008 - 1 T 17/08 -