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IX ZB 223/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/07 vom 20. Mai 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 19. Oktober 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.345,65 € festgesetzt. Gründe: I. Im Prüfungstermin des vereinfachten Insolvenzverfahrens stellte der be- schwerdeführende Gläubiger den Antrag, von der Gläubigerversammlung mit der Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen des Schuldners beauftragt zu werden. Dem Antrag wurde mit seiner eigenen Stimme gegen die Stimme des Gläubigers zu 5 stattgegeben, welcher nur eine geringere Forderungshöhe ver- trat. Weitere Anträge wurden dazu in der Gläubigerversammlung nicht gestellt. Nach Schluss derselben beantragte der überstimmte Gläubiger, dass der ge- fasste Beschluss wegen Stimmverbots gegen den antragstellenden Gäubiger 1 - 3 - aus dem Protokoll gestrichen werde. Hilfsweise hat sich der überstimmte Gläu- biger auf einen Widerspruch gegen die gemeinsamen Interessen der Gläubiger berufen, weil die Anfechtung der bezeichneten Rechtshandlungen nicht aus- sichtsreich sei. Diesen Anträgen trat der antragstellende Gläubiger entgegen. Das Amtsgericht stellte die Nichtigkeit des von der Gläubigerversamm- lung beschlossenen Anfechtungsauftrags fest. Die hiergegen gerichtete soforti- ge Beschwerde des beauftragten Gläubigers wies das Landgericht zurück. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der antragstellende Gläubiger sein Ziel weiter, den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss zu beseitigen. 2 II. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO für zulässig erachtet und ein Stimmverbot gegen den Gläubiger bejaht, der selbst den Auftrag der Gläubigerversammlung zur Anfechtung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO erstrebe. 3 Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, die Erstbe- schwerde sei bereits in unmittelbarer Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO statthaft, weil die Missachtung eines Stimmverbots in der Gläubigerversamm- lung kein Nichtigkeits-, sondern allenfalls ein Beschlussaufhebungsgrund sein könne. Folge man dem nicht, so handele es sich um eine gesetzesfremde Ent- scheidung des Insolvenzgerichts, gegen welche nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212) die außerordentliche Be- schwerde eröffnet sein müsse. Die Stimmberechtigung in der Gläubigerver- 4 - 4 - sammlung sei in dieser vom Insolvenzgericht festzustellen, wogegen nur nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG der Richter angerufen werden könne. III. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe- schwerde setzt voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 235/06, ZIP 2008, 2428 f Rn. 5; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09 - ZInsO 2009, 1221 Rn. 5). Daran fehlt es. 5 1. Die angefochtene Feststellung des Insolvenzgerichts über die Nichtig- keit des in der Gläubigerversammlung gefassten Beschlusses unterliegt gemäß § 6 Abs. 1 InsO keiner Beschwerde. 6 Entgegen dem von der Rechtsbeschwerde vertretenen Standpunkt hat das Insolvenzgericht keine Beschlussaufhebung nach § 78 InsO ausgespro- chen. Dem steht sowohl seine Beschlussformel entgegen, welche nur die Nich- tigkeit des von der Gläubigerversammlung beschlossenen Auftrags an den an- tragstellenden Gläubiger feststellt, als auch der in den Gründen hervorgehobe- ne ausschließlich deklaratorische Charakter des Ausspruchs. Dieser entspricht sachlich dem Antrag des überstimmten Gläubigers, welcher von der Nichtigkeit des gefassten Beschlusses ausgeht. 7 Die Rechtsbeschwerde wird ferner nicht dadurch statthaft, dass, wie sie annimmt, die behauptete Verletzung des Stimmverbots durch den antragstel- lenden Gläubiger allenfalls ein Aufhebungsgrund sein könne. Denn damit eröff- 8 - 5 - net sich keine Beschwerde nach § 78 Abs. 2 InsO. Die Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung richtet sich nach ihrem tatsächlichen und nicht nach einem gedachten Inhalt, der im Einklang mit der jeweiligen Verfahrensordnung steht. Durch § 78 Abs. 1 InsO ist die Beschlussaufhebung zudem nur für den bezeichneten Inhaltsmangel vorgesehen. Die Vorschrift und die bei einem hier- nach aufgehobenen Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO eröffneten Rechtsmittel beziehen sich deshalb nicht auf Mängel des Beschlussverfahrens, wie sie hier geltend gemacht werden. 9 Über die Hilfsbegründung des überstimmten Gläubigers, welche sich auf die erkennbare Aussichtslosigkeit der vom antragstellenden Gläubiger beab- sichtigten Insolvenzanfechtungen stützt, woraus sich ein Widerspruch des er- teilten Auftrags zu den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07, ZIP 2008, 1384, 1385 Rn. 9) und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 78 Abs. 1 InsO ergeben kann, hat das Insolvenzgericht nicht entschieden und hatte dazu nach seinem rechtli- chen Ausgangspunkt auch keinen Anlass. Eine Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag kommt nicht in Betracht, schon weil der überstimmte Gläubiger in der Versammlung den nach § 78 Abs. 1 InsO voraus- gesetzten Antrag nicht gestellt hat und er demzufolge mit einem etwaigen Auf- hebungsanspruch ausgeschlossen ist. 10 2. Die Statthaftigkeit der hier eingelegten Rechtsmittel lässt sich schließ- lich nicht mit der Rechtsbeschwerde daraus herleiten, dass bei gesetzesfrem- den Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die schwerwiegende Grund- rechtseingriffe bewirken oder gestatten, nach den Grundsätzen des Senatsbe- schlusses vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212) eine außerordentliche Be- 11 - 6 - schwerde in Betracht kommt, die durch das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO nicht gehindert wird. Hier hätte der überstimmte Gläubiger gegen die Zulassung des antrag- stellenden Gläubigers zur Abstimmung, die ihn beschwerte, vor Beendigung der Versammlung richterliche Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG bean- tragen können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428, 2429 Rn. 8). Das hat er versäumt. Nachträglich hätte der über- stimmte Gläubiger allenfalls im Wege des Rechtsstreits gegen den antragstel- lenden Gläubiger vorgehen können, dessen Beauftragung mit eigener Stimme er die Wirkung absprechen wollte (vgl. Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 77 Rn. 11). Indem statt dessen die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts antragsgemäß im Nachhinein die Nichtigkeit des Auftrags der Gläubigerversammlung zur Insol- venzanfechtung festgestellt hat, ist in einem gesetzesfremden Verfahren die Entscheidung eines Rechtsstreits durch ein nach Art. 97 GG absolut unzustän- diges Rechtspflegeorgan ergangen. Diese Entscheidung ist nichtig. 12 Gleichwohl bedarf es keiner außerordentlichen Beschwerde, um nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 4. März 2004 (aaO) dem beauf- tragten Gläubiger effektiven Rechtsschutz gegen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff zu gewähren. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor. Neben der hier versäumten Rechtspflegererinnerung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG konnte der Rechtsbeschwerdeführer jederzeit seine Rechte aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO als gesetzlicher Prozessstandschafter verfolgen. Wollte er später einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 313 Abs. 2 Satz 4 InsO gegen die Masse geltend machen, war gegenüber dem Treuhänder die Wirksamkeit des Anfechtungsauftrags der Gläubigerversammlung neu zu beurteilen. Bei beste- hendem Feststellungsinteresse konnte er die Wirksamkeit des ihm mit eigener 13 - 7 - Stimme erteilten Anfechtungsauftrags gegenüber dem Treuhänder und dem widersprechenden Gläubiger im Streitverfahren auch selbständig gerichtlich klären lassen. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 16.08.2007 - 3 IK 781/06 - LG Würzburg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 2396/07 -