Entscheidung
IX ZR 13/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 13/07 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Auf ihre Beschwerde wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karls- ruhe vom 28. Dezember 2006 zugelassen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 30.087,50 € fest- gesetzt. Der Senat schlägt den Parteien vor, den Rechtsstreit durch fol- genden Vergleich zu beenden: Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zur Erledigung der geltend gemachten Anfechtungsansprüche den hinter- legten Einlösungsbetrag auszukehren. Die Klägerin nimmt diesen Betrag an. Der Beklagten fallen die Kosten der ersten Instanz, der Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits zur Last. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu dem Vergleichsvorschlag des Senats bis zum 15. Juli 2010 Stellung zu nehmen. - 3 - Gründe: Der Vergleichsvorschlag des Senates unterstellt, dass die Klägerin aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel bisher die Zwangsversteigerung der streit- gegenständlichen Liegenschaften noch nicht erwirkt hat. 1 Die Beklagte trifft, wie vom Berufungsgericht vorausgesetzt, wohl die Beweislast dafür, ihre Einlösungsbefugnis durch ein zureichendes Angebot ausgeübt zu haben. Diese Grundsatzfrage wäre bei Durchführung der Revision zu entscheiden. Die Verfahrensrüge der Beklagten, welches die Übergehung ihres Beweisangebots Seite 5 der Berufungsbegründung betrifft, würde wohl durchgreifen. Nach erfolgter Aufhebung und Zurückverweisung an das Beru- fungsgericht müsste, weil der von der Beklagten angebotene Beweis ungeeig- net ist, ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden, welches im Erfolgsfall die Möglichkeit ausräumen würde, dass die Klägerin durch den er- strebten Vollstreckungszugriff aus den verschenkten Liegenschaftsbruchteilen eine bessere Befriedigung als durch die Entgegennahme der Einlösungssumme zu erwarten hätte. Dieses Sachverständigengutachten müsste sich an dem Hinweis des Senatsurteils vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388 Rn. 9 a.E. ausrichten. Die Aussichten der Beklagten, diesen Beweis zu erbringen, hält der Senat für günstig. Das verbleibende Beweisrisiko der Be- klagten wird bei einer vergleichsweisen Lösung nach dem unterbreiteten Vor- schlag dadurch aufgewogen, dass die weiteren Feststellungen auch ergeben können, die Klägerin stehe mit der angebotenen Einlösungssumme schon bes- ser als voraussichtlich bei Durchführung der Zwangsversteigerungen. 2 Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einer Zwangsversteigerung der in Hän- den der Beklagten durch die angefochtenen Bruchteilsübertragungen vereinig- 3 - 4 - ten Liegenschaften die Klägerin Zugriff auf die abgetretenen Lebensversiche- rungen des Schuldners hätte, wie das Berufungsgericht - nicht bindend - fest- gestellt hat. Dieser Zugriff wäre vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits wohl allenfalls dann mittelbar abhängig, wenn die Grundpfandrechte der Zessi- onarin in den Zwangsversteigerungsverfahren nicht im geringsten Gebot beste- hen blieben. Hätte der Schuldner ansonsten Ansprüche auf Freigabe von Si- cherheiten, läge ein etwaiger Zugriff der Klägerin hierauf jedenfalls außerhalb des gegenwärtigen Rechtsstreits. Dessen Durchführung scheint danach beim gegenwärtigen Sachstand den weiteren Aufwand nicht zu rechtfertigen. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 16.03.2006 - 5 O 358/04 D - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.12.2006 - 9 U 79/06 -