Entscheidung
V ZR 131/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 131/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge dem Darlegungserfordernis des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat - nicht zuletzt anhand des Votums - nochmals nachvollzogen, dass bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das gesamte Beschwerdevorbringen berücksich- tigt und erwogen worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechts- behelfs kann dahin gestellt bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzu- lässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit Unterschiede bestehen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2010, VI ZR 82/09, Rdn. 4 m.w.N., juris). So liegt es 1 - 3 - hier. Durch die abschlägige Bescheidung der nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbaren Anhörungsrüge bleibt es bei der rechtskräftigen Zurückwei- sung der Nichtzulassungsbeschwerde. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.05.2007 - 7 O 308/99 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 1019/07 -