Entscheidung
4 StR 657/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 657/09 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010 gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einle- gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 2008 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts vom 26. Januar 2010, auf die der Senat Bezug nimmt, wird ange- merkt: 1 Die vom Senat im Freibeweisverfahren eingeholten ergänzenden dienst- lichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht a.D. P. , des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B. , sowie des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Sch. , haben keine An- 2 - 3 - haltspunkte dafür ergeben, dass der – nach wie vor anwaltlich vertretene – An- geklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung in unzulässiger Weise zu ei- nem Rechtsmittelverzicht gedrängt wurde oder sich über die Tragweite seiner Erklärungen bzw. seines Verhaltens in einem den Strafverfolgungsorganen zu- zurechnenden Irrtum befand. Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Bender