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Entscheidung

5 StR 198/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 198/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 7. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die von Rechtsanwalt P. erhobene Rüge einer Verletzung des fair- trial-Prinzips ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere wird nicht der eigene Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 mitgeteilt, auf den in dem vorgelegten Schriftwechsel, insbesondere in dem Schreiben des Vorsitzen- den der Strafkammer vom 28. Oktober 2009, wiederholt Bezug genommen wird. 2. Die Aufrechterhaltung der am 6. Oktober 2008 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls verhängten, noch nicht erledigten Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB lässt ihre Zäsurwirkung nicht entfallen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. Nr. 1 Zäsurwirkung 9; Fischer, StGB 57. Aufl. § 53 Rdn. 7, § 55 Rdn. 9a). Nachdem das Landgericht die Zäsurwirkung vermeiden wollte, um gegen den Angeklagten keine diesen benachteiligenden zwei Gesamtfrei- heitsstrafen festsetzen zu müssen (UA S. 15), schließt der Senat eine Be- schwer des Angeklagten aus. - 3 - 3. Die von der Strafkammer herangezogenen Gründe tragen noch die An- nahme der gemäß § 64 Satz 2 StGB gebotenen hinreichend konkreten Er- folgsaussicht der Maßregel. Brause Schaal Schneider König Bellay