Entscheidung
IV ZR 221/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 221/09 vom 2. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Lehmann am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Koblenz vom 5. November 2009 wird zurück- gewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Gehörsverstöße geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, weil sie sich auf das Er- gebnis der angegriffenen Entscheidung nicht auswirken; das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig. Die Klage ist schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger den geltend gemachten Überschusssaldo aus der Kontokorrentbeziehung zwischen der Insolvenzschuldne- rin und dem Beklagten nicht hinreichend dargelegt hat, soweit es um Kontobewegungen nach dem 31. Dezember 2003 in dem auch danach fortbestehenden Kontokorrent- verhältnis geht. Die Grundsätze der sekundären Darle- gungs- und Beweislast finden nur Anwendung, wenn die - 3 - an sich darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und (deshalb) keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt (vgl. BGHZ 140, 156, 158). Hier steht die Insol- venzschuldnerin nicht außerhalb des maßgeblichen Ge- schehensablaufs, sondern es geht um ihre internen (inner- gesellschaftlichen) Vorgänge - Finanzbuchhaltung -, die sie allein deshalb nicht zum Gegenstand ihres Vortrags machen kann, weil sie aufgrund eines Vorfalls, der eben- falls ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, über entsprechende Kenntnisse nicht mehr verfügt. Sie hat zudem einen titulierten Auskunftsanspruch gegen den Beklagten erlangt. Sie hat daraufhin Auskunft erhal- ten, ohne vorgetragen zu haben, welchen Inhalt diese hat- te und weshalb sie als unzureichend anzusehen ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 311.025,30 € Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Lehmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 12.01.2009 - 15 O 3/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.11.2009 - 2 U 102/09 -