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IV ZR 241/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 241/09 vom 2. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Lehmann am 2. Juni 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. No- vember 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. Juli 2010. Gründe: I. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der beklagte Rechts- schutzversicherer auch für die im Verfahren vor dem Integrationsamt gemäß §§ 85 ff. SGB IX getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Deckungsschutz zu gewähren hat. 1 Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Klägers hatte mit Anwalts- schreiben vom 18. Mai 2006 beim Landeswohlfahrtsverband (Integra- tionsamt) den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhält- nisses gestellt. Darüber unterrichtete das Integrationsamt den Kläger mit 2 - 3 - Schreiben vom 22. Mai 2006, worauf dieser eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Am 8. Juni 2006 fand ein Erörterungstermin vor dem Integrationsamt unter Teilnahme der Rechts- beistände der Arbeitsvertragsparteien statt. Im Rahmen dieses Verfah- rens verständigten sich beide Seiten unter Mitwirkung des Integrations- amtes auf die von ihren Verfahrensbevollmächtigten im Detail ausgear- beitete Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte gewährte mit Schreiben vom 23. Juni 2006 "Kostenschutz für die außergerichtliche In- teressenwahrnehmung" und wies am Ende des Schreibens darauf hin, dass "für die Aushandlung von Aufhebungsverträgen … bedingungsge- mäß kein Kostenschutz" bestehe. Amtsgericht und Landgericht haben dem Kläger Kostenschutz für die ihm in Rechnung gestellte Einigungsgebühr zugesprochen. Beide In- stanzen sind von einem Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) c) der dem Ver- sicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (ARB) ausgegangen, wonach "im Arbeitsrechtsschutz gemäß § 2 b) … als Rechtsschutzfall auch bereits eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" gilt und haben eine einheitliche Streitigkeit - das Verfahren vor dem Integrationsamt - zugrunde gelegt. 3 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor.4 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Ent- scheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Ausle- gung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und 5 - 4 - Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se- natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Dass diese Voraussetzungen bei den Versicherungsbedingungen der von dem Kläger bei der Beklagten genommenen Rechtsschutzversi- cherung erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Auch der Senat konnte nicht feststellen, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Grün- den andere Rechtsauffassungen vertreten werden. 6 Insbesondere wirft der in § 4 (1) c) ARB allgemein verständlich festgelegte Rechtsschutzfall im Arbeitsrechtsschutz mit seiner Anknüp- fung an "eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" Verständnisfragen oder für die Entscheidung erhebliche klärungsfähige und klärungsbedürftige Abgrenzungsfragen nicht auf. 7 Ein darüber hinausgehender abstrakt genereller Klärungsbedarf ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 8 III. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorin- stanzen haben richtig entschieden. 9 - 5 - 10 Mit Einleitung des Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 85 ff. SGB IX hat der Arbeitgeber des Klägers den Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) c) ARB ausgelöst. Er hat dem Kläger damit bekannt gegeben, dass er das Arbeitsverhältnis mit ihm über eine ordentliche Kündigung beenden will. Das erfüllt die für den Eintritt des Rechtsschutzfalles im Arbeitsrechts- schutz festgelegte "individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhält- nisses". An die zusätzliche Darlegung eines verstoßabhängigen Rechts- schutzfalles gemäß § 4 (1) a) ARB knüpft der Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) c) ARB - anders als die Revision annehmen möchte - nach Wort- laut, Systematik und Zweck der Regelung - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - nicht an. Vor diesem Hintergrund er- klärt sich auch die von der Beklagten zutreffend erteilte Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung vor dem Integrations- amt. 11 Die Pflicht des Integrationsamtes gemäß § 87 Abs. 3 SGB IX, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, be- zieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (Hauck/Noftz, SGB K § 87 Rdn. 17; Müller- Wenner/Schorn, SGB IX Teil 2 § 87 Rdn. 38; Kossens/von der Heide/ Maaß, SGB IX 2. Aufl. § 87 Rdn. 18; Kreitner in: JurisPK-SGB IX, § 87 SGB IX Rdn. 31; GK-SGB IX-Lampe, § 87 Rdn. 85 ff., 90 f.). Wegen der dabei zu beachtenden möglichen sozialrechtlichen Konsequenzen (vgl. FKS-SGB IX-Schmitz, § 87 Rdn. 15) besteht für den Versicherungsneh- mer insoweit sogar ein gesteigerter Beratungsbedarf. Die schließlich ge- troffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeits- verhältnisses gehört damit zu der notwendigen Interessenwahrnehmung 12 - 6 - in dem Verfahren vor dem Integrationsamt, für das die Beklagte Deckung zugesagt hat. Eine davon zu trennende zweite Streitigkeit im Sinne der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gibt es nicht. Das hat auch die Rechtsanwaltskammer F. in ihrer Stellungnah- me vom 23. Juli 2009 bereits überzeugend ausgeführt. Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es nicht mehr an. 13 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 16.05.2008 - 171 C 20871/07 - LG München I, Entscheidung vom 12.11.2009 - 31 S 10228/08 -