Entscheidung
VI ZR 125/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 125/08 vom 7. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2010 durch die Rich- ter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 28. Mai 2010 gegen das Senatsurteil vom 13. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). 2 Der Senat hat die Rechtsauffassung der Klägerin zur vermeintlichen Vergleichbarkeit des Streitfalles zu vorangegangenen Senatsentscheidungen zwar zur Kenntnis genommen, er ist ihr aber, wie sich aus den Entscheidungs- gründen unschwer entnehmen lässt, nicht gefolgt. 3 - 3 - 4 Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich die Berichterstat- tung im Streitfall - wie in den Entscheidungsgründen eingehend ausgeführt ist - nicht "nahezu ausschließlich" auf persönliche Belange der Klägerin. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. April 2010 darüber hinaus aus- drücklich darauf hingewiesen, warum der Streitfall anders gelagert ist als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - (VersR 2009, 841) zugrunde lag. Dabei hat er maßgebend darauf abgestellt, dass die Bilder dort - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - heimlich in erkennbar priva- ten Situationen angefertigt worden sind. Daraus ergibt sich ohne Weiters, wa- rum er den Argumenten der Klägerin zur Vergleichbarkeit der Fälle - die er selbstverständlich zur Kenntnis genommen hat - nicht folgt. 5 Allein der Umstand, dass der Senat der Auffassung der Klägerin nicht6 - 4 - folgt, verletzt aber noch nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zoll Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 O 98/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 10 U 183/07 -