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Entscheidung

4 StR 219/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 219/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Januar 2010 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte sich bei der Tat am 22./23. Mai 2009 tateinheitlich der Verabredung zum schweren Raub schuldig gemacht hat. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Da die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich die Täter verabredet haben, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist (Senat, Beschluss vom 10. Februar 1989 - 4 StR 3/89, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4), hat der Se- nat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Mutzbauer Bender