Entscheidung
AnwZ (B) 17/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/09 vom 8. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be- schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts- hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli- che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens sind gemäß der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 3. März 2010 die weiteren Widerrufsverfü- 1 - 3 - gungen der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 wegen fehlender Berufshaft- pflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und vom 25. Januar 2010 wegen Verzichts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, die beide am 26. Januar 2010 zugestellt wurden, bestandskräftig geworden. II. Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgeg- nerin vom 8. Mai 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulas- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch die weiteren Widerrufs- bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 bestandskräftig widerrufen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtspre- chung des Senats (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Über- prüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits be- standskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der An- tragsteller vom Senat mit Schreiben vom 11. März 2010 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. 2 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Er- stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen not- wendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwär- tigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde gegen den Be- schluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche 3 - 4 - Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2008 zurückgewiesen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden Ver- fahren nicht durch die bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheide vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 erledigt hätte. Ganter Roggenbuck Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.10.2008 - 1 AGH 70/08 -