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Entscheidung

IX ZA 15/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/10 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Februar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine etwai- ge Nichtzulassungsbeschwerde wird wegen Versäumung der in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils als unzulässig zu verwerfen sein. Innerhalb der vorbezeichneten Frist, die am 24. März 2010 endete, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesge- richtshof nicht eingegangen. 1 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) wird der Beklagten nicht gewährt werden können, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet ist. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirtschaftlichen Un- vermögens, ist die Frist zwar unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder den ohne Verschulden der Partei unvollständigen Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO ergänzt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2 - 3 - 2002, 2180; v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, MDR 2006, 166 f; v. 22. Feb- ruar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809, Rn. 4) oder überhaupt erstmals ein- reicht (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328, Rn. 5 m.w.N.). Hier fehlt es indes an diesen Voraussetzungen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, den der Prozessbevollmächtigte der Beklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, war unvollständig. Am 24. März 2010 sind beim Bundesgerichtshof zwei gleichlautende Telefaxschrei- ben eingegangen, mit denen der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat. Beiden Schreiben lagen keinerlei Angaben oder Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklag- ten bei. Diese Dokumente haben den Bundesgerichtshof erst am darauffolgen- den Tag - und damit außerhalb der Rechtsmittelfrist - auf dem Postweg erreicht. 3 Die Fristüberschreitung war überdies auch nicht unverschuldet, sondern ist vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, zu vertreten. Die Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Originalschriftsatz mitsamt ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anla- gen rechtzeitig (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713) am 22. März 2010 an den Bundesgerichtshof abgesandt worden ist. Die Darstellungen sowohl ihres Prozessbevollmächtigten im Schrift- satz vom 13. April 2010 als auch die eidesstattliche Versicherung seiner Mitar- beiterin D. sind nicht frei von Widersprüchen. Der Originalschriftsatz trägt im Adressfeld den Aufdruck "Vorab per Fax an: […]". Trotzdem soll er am Tag seiner Abfassung nur postalisch versandt worden sein. Das ist nicht erklärlich und widerspricht der üblichen anwaltlichen Praxis. Zwei Tage später, just dem Tag des Fristablaufs, soll die Angestellte D. vom Prozessbevollmächtigten 4 - 4 - den Auftrag erhalten haben, den angeblich schon versandten Schriftsatz doch noch einmal an den Bundesgerichtshof zu senden. Auch das ist nicht nachvoll- ziehbar. Wenn der Schriftsatz tatsächlich schon am 22. März 2010 postalisch versandt worden wäre, hätte für den Prozessbevollmächtigen keine Handlungs- notwendigkeit mehr bestanden. Er hätte sich nicht einmal beim Bundesge- richtshof nach dem Eingang erkundigen müssen (BGH, Beschl. v. 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Warum er dennoch die abermalige Versendung per Fax veranlasste, ist nicht ersichtlich. Dieses Verhalten erstaunt umso mehr, als die anwaltliche Bearbeitung des Vorgangs am 22. März abge- schlossen gewesen sein müsste. Nach der Darstellung des Prozessbevollmäch- tigten hat er den Schriftsatz an jenem Tag einschließlich Abschriften unter- zeichnet bzw. beglaubigt und zur geschäftsmäßigen Weiterbearbeitung gege- ben. Danach bestand für ihn bis auf weiteres keine Veranlassung mehr, sich um den Vorgang zu kümmern. Angesichts dieser Widersprüche ist der naheliegen- de Verdacht, dass der Schriftsatz tatsächlich erst am Tag des Fristablaufs ge- fertigt und um zwei Tage rückdatiert wurde, nicht ausgeräumt. Die Beklagte hat des Weiteren nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seinem Personal ausreichend deutliche An- weisungen erteilt hatte, Anträgen auf Prozesskostenhilfe in Rechtsmittelverfah- ren in jedem Fall die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen, wenn sie zur Fristwahrung per Telefax versandt werden sollten. Jedenfalls aber fehlte es im Büro des Pro- zessbevollmächtigten an entsprechender Überwachung. Deshalb beruht es auf einem dem Prozessbevollmächtigten anzulastenden Organisationsmangel, dass den beiden innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof einge- gangenen Faxschreiben vom 24. März 2010 keine Angaben über die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten beigefügt waren. 5 - 5 - Ganter Gehrlein Vill Pape Grupp Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 10 O 229/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.02.2010 - 5 U 97/09 -