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XII ZR 183/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 183/08 vom 9. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: ursprünglich: 95.000 € ab 22. Juli 2007: 441.602,75 € ab 15. Oktober 2009: bis 65.000 € Gründe: Der Kläger hat nach Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte wurde auf die Folgen des § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und hat der Erledi- gungserklärung nicht widersprochen. 1 Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und 2 - 3 - Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Aus- gang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu be- rücksichtigen (BGH Beschluss vom 1. März 2007 - I ZR 249/02 - NJW-RR 2007, 694, 695). 3 Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Ei- ne für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte (BGH Beschluss vom 1. März 2007 - I ZR 249/02 - NJW-RR 2007, 694, 695). Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbe- schwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wä- re zurückgewiesen worden, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu- tung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte 4 - 4 - (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 16.04.2008 - 3 O 225/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2008 - 5 U 66/08 -