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Entscheidung

IX ZB 100/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 100/10 vom 14. Juni 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 14. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal vom 15. März 2010 und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der beim Landgericht eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechts- beschwerde ist als Einlegung der Rechtsbeschwerde auszulegen. 1 Im Verfahren nach der Insolvenzordnung findet nach der Regelung der § 4, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung über eine statthafte sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Für eine Zulas- sungsentscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist bei einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe- schwerde hingegen kein Raum; eine solche Entscheidung wäre wirkungslos (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830; Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, WM 2004, 1877, 1878). Da der Schuld- ner mit seinem Antrag die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Ver- fahren der Rechtsbeschwerde begehrt hat, ist dieser als Einlegung der Rechts- 2 - 3 - beschwerde auszulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft. Erklärt der An- tragsteller seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt, so findet gegen die Entscheidung des Gerichts, durch welche die Erledigung des Eröffnungsantrags festgestellt und dem Schuldner die Verfahrenskosten aufer- legt werden, die sofortige Beschwerde (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO) und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) statt (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 131/07, WM 2008, 2176 f Rn. 8). 3 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem ist die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht gewahrt, weil die Sache erst am 14. Mai 2010 beim Bundesgerichtshof einging, während die Rechtsbeschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Beschwerdeentschei- dung an den Schuldner am 22. März 2010 in Lauf gesetzt wurde. Die Rechts- beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 3. Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens nach § 4 InsO, § 149 ZPO ist ebenfalls unzulässig. 5 Durch das Beschwerdegericht konnte eine Aussetzung des Verfahrens nicht mehr erfolgen, weil zum Zeitpunkt des Aussetzungsantrags die Be- schwerdeinstanz bereits abgeschlossen war. Im Verfahren der Rechtsbe- schwerde vor dem Bundesgerichtshof unterliegt auch der Aussetzungsantrag 6 - 4 - dem Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 30.12.2009 - 7 IN 490/09 - LG Stendal, Entscheidung vom 15.03.2010 - 25 T 6/10 -