Entscheidung
AnwZ (B) 39/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/09 vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig- ten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be- schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts- hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin wurde am 9. März 1995 im Bezirk der Antragsgegne- rin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Auf ihren Antrag vom 12. Dezember 2007 wurde am 6. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die anwaltliche Tätigkeit der Antragstellerin freigegeben. Mit Bescheid vom 27. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts- 1 - 3 - hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 23. März 2010 ver- zichtete die Antragstellerin auf ihre Zulassung, die daraufhin mit Bescheid vom selben Tage widerrufen wurde. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfah- rens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme er- halten. II. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts- schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Wi- derruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 27. März 2008 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erle- digung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass die Antragstellerin sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin ge- äußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn ein Antragsteller aus- drücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat sich nicht geäußert. 2 Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Be- rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem 3 - 4 - Ermessen, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten trägt und die notwen- digen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 AGH 50/08 -