Entscheidung
AnwZ (B) 93/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 93/09 vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be- schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts- hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO wegen Kanzleiaufgabe. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Be- schwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die weitere Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO 1 - 3 - vom 8. November 2007 durch Beschluss vom 8. Februar 2010 verworfen, so dass diese Widerrufsverfügung bestandskräftig geworden ist. II. 2 Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgeg- nerin vom 25. Juni 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulas- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den weiteren Widerrufs- bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2007 bestandskräftig widerru- fen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Be- schluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) be- steht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Überprüfung eines weiteren Wi- derrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schrei- ben vom 26. April 2010 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Er- stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen not- wendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwär- tigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige Beschwerde gegen den Be- schluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 25. Juni 2008 zurückgewie- sen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden 3 - 4 - Verfahren nicht durch den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 8. November 2007 erledigt hätte. Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.01.2009 - 1 AGH 84/08 -