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Entscheidung

IX ZB 186/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 186/09 vom 17. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 27.519,94 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem die Entscheidung BGH, Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 264/07 (ZIP 2009, 1111, 1113 Rn. 15 ff) tragenden Rechtssatz abweicht. Das genannte Urteil des II. Zi- vilsenats befasst sich mit der Beweiskraft des Jahresabschlusses gemäß § 416 2 - 3 - ZPO im gesellschaftsinternen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesell- schaftern. Zu den sonstigen beweisrechtlichen Wirkungen des Jahresabschlus- ses verhält sich das Urteil nur insoweit, als es für möglich hält, dass "außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können". Diese Ausführungen tragen das Ur- teil nicht. Im vorliegenden Fall geht es überdies nicht um die Forderung eines außenstehenden Dritten, sondern um eine Darlehensforderung der R. GmbH gegen den Schuldner, der alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist. Das Beschwerdegericht ist von einer widerlegbaren Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2001 ausgegangen, der ein dem Schuldner gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 219.362,54 DM ausweist, und hat im Einzelnen erläutert, welche tatsächlichen Umstände für die Richtigkeit der Jahresabschlüsse sprechen und aus welchen Gründen das Vorbringen des Schuldners nicht ausreicht, hieran Zweifel zu wecken. Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Dass der Schuldner die Richtigkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich der Darlehensforderung bestritten hatte, hat das Beschwerdegericht ebenso gesehen und gewürdigt wie den weiteren Um- stand, dass die GmbH nur eine Forderung in Höhe des vom Schuldner angege- benen Betrages zur Tabelle angemeldet hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 29.09.2008 - 51 IK 15/02 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.07.2009 - 4 T 15/08 -