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Entscheidung

IX ZB 37/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 37/10 vom 17. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 17. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 1. Februar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Er- folg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO), jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist, § 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO. 2 2. Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 3 - 3 - a) Zwar wird einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Begründung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelbegrün- dungsfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung ent- schieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 ff; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 952, 953 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10). 4 Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 aaO). 5 b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch inner- halb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen. Wegen der unzureichenden Erklärung 6 - 4 - über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung kann über den Antrag jedoch nicht ohne weitere Darlegungen entschieden werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Be- gründungsfrist verspricht daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Schuldner hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt. In dem entsprechenden Formblatt sind eine Reihe von Fragen unbeantwortet geblieben, nämlich die Frage nach dem Erhalt von Unterhaltsleistungen, nach Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, nach an- deren Einnahmen und schließlich nach Einnahmen des Ehegatten. Beigefügt sind lediglich ein Mietvertrag sowie ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 7. April 2010 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Aus letzterem kann sich zwar ein Hinweis ergeben, dass der Schuldner keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt. Sicher ist dies jedoch nicht. Jedenfalls ergibt sich aus den Anlagen nichts hinsichtlich der anderen nicht beantworteten Fra- gen. Diese zu beantworten, wäre dem Schuldner aber ohne weiteres möglich gewesen. Wenn er hiervon gleichwohl absieht, hat er die wirtschaftlichen Vor- aussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausreichend 7 - 5 - dargelegt. Aus den eingereichten Unterlagen lassen sich die offen gebliebenen Fragen nicht beantworten. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 14.12.2009 - 2 IN 180/07 - LG Tübingen, Entscheidung vom 01.02.2010 - 5 T 8/10 -