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Entscheidung

V ZA 3/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 3/10 vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzen- den Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil er keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzu- lässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die ausgeurteilten künftigen Leistungen sind nicht mit der restlichen statistischen Lebenserwartung der Beklagten zu bemessen, son- dern nach § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, also mit einem Betrag von (3,5 x 12 x 255,65 € =) 10.737,30 €. Hinzu kommen nur die bis zur Klageerhebung im Juli 2007 fällig ge- wordenen Rückstände in Höhe von (20 x 255,65 € =) 5.113 €. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass nach der Klageerhebung aufgelaufene Rückstände in keiner Instanz - 3 - den Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen (Senat, Beschl. v. 6. Mai 1960, V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 f.; BGH, Beschl. v. 25. November 1998, IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239 m.w.N.). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 2 O 260/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2009 - I-12 U 30/09 -