Entscheidung
II ZR 219/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 219/09 vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 37 a) Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. b) Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und An- schriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelba- ren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach dem Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informatio- nen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat be- absichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Be- schluss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Vor- aussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der An- nahme des Berufungsgerichts nicht. 2 Anders als das Berufungsgericht meint, kommt der Rechtssache nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden hat, ob einzelne Mitglieder eines Vereins die Offenba- rung von Daten der übrigen Mitglieder nur im unmittelbaren Anwendungsbe- reich des § 37 BGB verlangen können oder bei einem berechtigten Interesse 3 - 3 - auch unabhängig von einem konkreten Minderheitsbegehren. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä- rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allge- mein von Bedeutung ist (st.Rspr. vgl. nur BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist (BGH, Beschl. v. 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Tz. 3; v. 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Tz. 3). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 aaO). Dies ist hier nicht der Fall. Nach nahezu einhelliger Meinung in der Lite- ratur steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhal- tungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder ent- gegenstehen (Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 38 Rdn. 17; Sauter/Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 336; Burhoff, Vereinsrecht 7. Aufl. Rdn. 143 a; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl. Rdn. 1380; ders. Vereins- und Verbandsrecht 12. Aufl. Rdn. 1478; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 38 Rdn. 1 a; kritisch Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rdn. 306; a.A. wohl Haas-Scholl, Festschrift Hadding 4 - 4 - 2004, S. 365, 379 f., nach deren Meinung die Ausübung der Mitwirkungsrechte auf die Mitgliederversammlung beschränkt ist). Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste (so ausdrücklich Burhoff aaO; Sauter/ Schweyer/Waldner aaO; BGH, Beschl. v. 21. September 2009 aaO Tz. 8). Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informatio- nen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH, Beschl. v. 21. September 2009 aaO Tz. 9; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8, jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Schaffland, NJW 1994, 503, 504 zur Genossenschaft). In Übereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nahezu einstimmig dem einzel- nen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitglie- derliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG München, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 juris Tz. 3; a.A. AG Bremen, Urt. v. 28. November 2005 - 1 C 61/05 juris Tz. 12 f., 16). Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des LG Frankfurt (NZG 2009, 986 Tz. 53 ff.) ergibt sich ebenso wenig Gegenteiliges wie aus dem vom Berufungsgericht erwähn- ten Urteil des Kammergerichts (NZG 2005, 83). Abgesehen davon, dass beide Entscheidungen keinen Verein, sondern eine Publikums-KG betreffen, hat das Kammergericht in der letztgenannten Entscheidung einen - im Verfahren der einstweiligen Verfügung - geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Gesellschafterliste lediglich deshalb verneint, weil kein Verfügungsgrund gege- ben sei. Schließlich lässt sich auch der von der Revision angeführten Entschei- 5 - 5 - dung des Senats (BGHZ 152, 339) nichts Abweichendes entnehmen. Der Senat hat dort ausgesprochen, dass den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederver- sammlung ein Auskunftsrecht über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse des Vereins zusteht. Damit ist über ein Einsichtsrecht der Vereinsmitglieder in die Unterlagen des Vereins außerhalb der Mitgliederver- sammlung nichts gesagt. Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzel- nen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Es kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise er- forderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwir- kung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (OLG Saarbrücken aaO; OLG München, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 7). 6 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.7 Das Berufungsgericht hat den Klägern ohne Rechtsfehler einen An- spruch auf Herausgabe der Mitgliederliste in Form einer elektronischen Datei an einen Treuhänder zuerkannt. 8 - 6 - 9 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass den Klägern als Mitgliedern des Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste zusteht, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf den angeblichen Willen des Gesetzgebers bei der Reform des § 31 GenG durch das Gesetz zur Vereinfa- chung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Register- verfahrensbeschleunigungs-Gesetz v. 24. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182), wonach ein Genosse zwar Einsicht in das Genossenschaftsregister, eine Ab- schrift jedoch nur für die seine Person betreffenden Daten verlangen kann. Aus der Gesetzesbegründung zu § 31 GenG (BT-Drucks. 360/93 S. 336) ergibt sich das Gegenteil. Denn dort wird gerade klargestellt, dass das Recht der Genos- senschaftsmitglieder unberührt bleibt, jedenfalls dann eine Abschrift der gesam- ten Adressen zu erhalten, wenn ein rechtfertigender Anlass dazu besteht (vgl. Schaffland, NJW 1994, 503 f.). Ebenso wenig verhilft der Revision der Hinweis auf § 67 Abs. 6 AktG zum Erfolg, der das Auskunftsrecht des Namensaktionärs über die im Aktienre- gister eingetragenen Daten - in Abänderung von § 67 Abs. 5 AktG a.F., der ein allgemeines Einsichtsrecht des Aktionärs in das Aktienbuch statuierte - auf sei- ne eigenen Daten beschränkt. Hierbei handelt es sich um eine Besonderheit des Aktienrechts, die auf das Vereinsrecht nicht übertragbar ist. 10 Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 31 GenG und § 67 Abs. 5 AktG a.F., ebenso auch in § 51 a GmbHG, das Einsichtsrecht - anders als beim Verein - positiv geregelt hat(te), nichts herleiten. Hierbei han- delt es sich um historisch bedingte Zufälligkeiten, die nicht die Annahme recht- fertigen können, das Fehlen entsprechender Regelungen sei Ausdruck eines anders lautenden gesetzgeberischen Willens. 11 - 7 - 12 b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ein - in ihrem Mitglied- schaftsrecht begründetes - rechtliches Interesse der Kläger an der Überlassung der Mitgliederliste an einen Treuhänder bejaht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Mitgliederversammlung des Beklagten, an der nur ein verschwindend kleiner Teil der mehr als 50.000 Mitglieder teilnimmt, den Klägern kein ausreichendes Forum, um aus Anlass einer - aus ihrer Sicht vom neuen Vorstand vollzogenen - Richtungsänderung des Beklagten einen maß- geblichen Teil der anderen Vereinsmitglieder zu dem Zweck zu erreichen, die- sen ihre hiergegen gerichteten Bedenken zur Kenntnis bringen und gegebenen- falls eine Opposition gegen die eingeschlagene Richtung organisieren zu kön- nen. Entgegen der Auffassung der Revision müssen sich die Kläger nicht dar- auf verweisen lassen, mit anderen Mitgliedern über das vom Beklagten einge- richtete Internetforum oder die Mitgliederzeitung in Kontakt zu treten oder ihr Anliegen durch Beteiligung an dem Mitgliederbeirat zu verfolgen. Vielmehr hat das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden, dass es unter den hier gegebenen Umständen den Klägern überlassen bleiben muss, auf welchem Weg und an welche Mitglieder sie herantreten wollen, um - aus ihrer Sicht - Erfolg verspre- chend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss nehmen zu können (vgl. OLG München, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 7). 13 c) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten und seinen Mitglie- dern berechtigte, dem Anspruch der Kläger auf Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder entgegenstehende Interessen abgesprochen, auf die der Beklagte - auch als angeblicher Sachwalter der Interessen seiner Mitglieder - seine Weigerung gestützt hatte, dem Verlangen der Kläger nachzukommen. Solche schützenswerte Belange sind hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil 14 - 8 - das Berufungsgericht antragsgemäß den Beklagten lediglich zur Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder verurteilt hat, die Kläger selbst somit keinen Einblick in die Liste erhalten und zudem der Treuhänder einen etwaigen Widerspruch einzelner Mitglieder gegen die Weiterleitung der von den Klägern verfassten Schreiben zu beachten hat. Ein weitergehendes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten oder seiner Mitglieder ist weder allge- mein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 juris Tz. 3; Gola/ Schomerus, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a). Die Vereinsmitglieder sind mit ih- rem Beitritt zum Beklagten, der einen bestimmten Zweck verfolgt - insoweit ver- gleichbar mit dem Beitritt zu einer Publikumspersonengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 21. September 2009 aaO) - in eine gewollte Rechtsgemein- schaft zu den anderen, ihnen weitgehend unbekannten Mitgliedern des Beklag- ten getreten, zu denen auch die Kläger zählen (Reichert, Handbuch des Ver- eins- und Verbandsrechts aaO Rdn. 657; OLG Saarbrücken aaO; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 5. Oktober 1998 - 21 ZE 98.2707 juris Tz. 13). Sie haben es deshalb jedenfalls hinzunehmen, dass die Kläger in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele mittelbar über einen Treuhänder an sie herantreten, wenn sie nicht von dem ihnen eingeräumten Widerspruchsrecht Gebrauch ma- chen (vgl. OLG München, Urt. v. 15. November 1990 aaO Tz. 6; BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 aaO Tz. 3). Dies ist ihnen, anders - 9 - als die Revision meint, ohne weiteres zuzumuten, wenn sie ungeachtet der zu den Klägern bestehenden Rechtsgemeinschaft eine solche Kontaktaufnahme ablehnen. Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 25. Oktober 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 319 O 135/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 6 U 38/08 -