Entscheidung
VI ZR 340/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 340/09 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbekannten Dritten besteht, die unbefugt ein Grundstück mit einer Gefahrenquelle betreten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 26.446,08 € Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 17.11.2008 - 3 O 1856/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 U 31/09 - Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 17.11.2008 - 3 O 1856/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 U 31/09 -