Entscheidung
2 StR 222/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
12mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 222/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 18. Januar 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte veranlass- te "in der Nacht vom 18.7.2009 auf den 19.7.2009" während einer Hochzeitsfei- er den siebenjährigen Sohn des Brautpaares in zwei Fällen den unbedeckten Penis des Angeklagten mit den Händen zu manipulieren (Fälle 1 und 2), in ei- nem Fall manipulierte er mit den Händen am unbedeckten Penis des Kindes (Fall 3), und in einem weiteren Fall führte er einen Finger in den Anus des Kin- des ein (Fall 4). Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten hat das Landgericht aus Einzelfreiheitsstrafen von je acht Monaten (Fälle 1-3) und von zwei Jahren (Fall 4) gebildet. 2 2. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen vier Fällen begegnet zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer sie allein mit der "höchstmöglichen Blutalkoholkonzentrati- on von 2,27 Promille für den Zeitpunkt 4.00 Uhr des 19.7.2009" begründet hat, ohne auf weitere für die Anwendung des § 21 StGB relevante Faktoren wie das Leistungsverhalten des Angeklagten einzugehen. Auch ist mit Rücksicht auf den sich über die ganze Nacht erstreckenden Tatzeitraum nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Gericht die angenommene Blutalkoholkonzentrati- on dem Angeklagten "bei Begehung aller Straftaten zugebilligt hat". Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. 3 - 4 - 3. Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer im Fall 4 der Urteilsgründe das mögliche Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne des § 176a Abs. 4 2. Halbsatz StGB nicht geprüft. Eine ausdrückliche Erörterung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sie nach Lage der Dinge nicht fern liegt (vgl. Fischer StGB § 46 Rdn. 86 m.N.). Davon ist hier - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - schon deshalb auszugehen, weil allein die vom Landge- richt festgestellte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu der Annahme eines minderschweren Falles führen kann; dies hätte vorran- gig vor einer etwaigen Reduzierung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB geprüft werden müssen. 4 4. Darüber hinaus begegnet die Ablehnung einer Strafrahmenverschie- bung nach §§ 21, 49 StGB in allen vier abgeurteilten Fällen rechtlichen Beden- ken. Zwar erfordert das Schuldprinzip bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB keine obligatorische Strafmilderung. Bei verminderter Schuldfähig- keit ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert ist. Deshalb ist regelmäßig eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, wenn nicht andere schulderhöhende Umstände, die im Urteil konkret und widerspruchsfrei festgestellt werden müs- sen, entgegenstehen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 161; NStZ 2004, 619). 5 Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die strafschärfende Erwä- gung eines Vertrauensbruches des Angeklagten "gegenüber dem Opfer, das im Angeklagten seinen Freund sah", findet in den rudimentären Feststellungen, aus denen allenfalls gefolgert werden kann, dass der Angeklagte und das Opfer sich erst am Tattag kennen lernten, keine Stütze. Ebenso ist ohne weitere Fest- stellungen nicht nachzuvollziehen, warum die Tatbegehung in der Kegelbahn des Vereinshauses (Fälle 2-4) vom Landgericht als eine solche "an versteckter Stelle" gewertet wird, welche eine "gesteigerte Handlungsintensität" begründet. 6 - 5 - Im Übrigen ist es nicht widerspruchsfrei, dem nicht vorbestraften Angeklagten einerseits zugute zu bringen, dass er durch den genossenen Alkohol "erheblich enthemmt war und die Taten nicht vorgeplant waren", andererseits die "ganz erhebliche Tatschuld…, die eine Strafminderung ausschloss" mit der "Bege- hung mehrerer Delikte innerhalb kurzer Zeit" zu begründen. Mit Rücksicht dar- auf sowie auf die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände - vor al- lem die bisherige Unbestraftheit sowie das umfassende Geständnis - tragen die Ausführungen im Urteil die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB nicht. Namentlich zu Fall 4 der Urteilsgründe begegnet zudem die Erwägung, "der bereits ebenfalls verwirklichte schwere Fall eines sexuellen Missbrauchs" spreche gegen eine Strafrahmenverschiebung (UA 7), rechtlichen Bedenken. Diese nicht in anderem Sinne interpretierbare Formulierung lässt besorgen, dass die Strafkammer die Strafrahmenreduzierung nach §§ 21, 49 StGB rechts- fehlerhaft mit der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes als solchem begründet hat. 7 - 6 - 5. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es eines Mindestma- ßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe auch dann bedarf, wenn das Urteil auf einer in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache beruht. 8 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl