Entscheidung
4 StR 175/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 175/10 vom 24. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist zulässig, aber unbe- gründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen T. ohne Rechtsfehler als - ersichtlich: aus tatsächlichen Gründen - für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die hierfür gegebene Begründung, die in das Wissen des Zeugen ge- stellte Tatsache, er habe sich am 23. Juli 2009 nicht im Kebabladen des Zeu- gen Ö. aufgehalten, sei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. unerheblich, weil diese nicht behauptet habe, den Zeugen T. dort gesehen zu haben. Hierzu hat sich das Landgericht in seinen - 3 - Feststellungen, in denen es die Identität des Imbissbesuchers ausdrücklich of- fen gelassen hat (UA 32), auch nicht in Widerspruch gesetzt (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. August 1996 - 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22). Ernemann Solin-Stojanović Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Mutzbauer