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III ZR 245/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 245/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. September 2009 - 13 U 1724/06 - wird zurück- gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: bis 65.000 €. Gründe: Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 6. März 2008 (III ZR 256/06 - juris und BeckRS 2008, 05037) und des in ihm in Bezug genommenen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erho- benen Beweise dahin gewürdigt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Herstel- lung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts ei- nen - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmit- telbar ergebenden - bestimmenden Einfluss genommen hat, der ihre Prospekt- verantwortlichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein 1 - 3 - Totalverlustrisiko enthält, eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begründet. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2 1. Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung für erforderlich, weil es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehle, unter welchen Voraussetzungen eine Prospektverantwortlichkeit wegen einer sogenannten Hintermanneigenschaft zu bejahen sei, wenn zwischen der Fondsgesellschaft und dem angeblichen Hintermann keine gesellschaftsrechtli- chen Verbindungen bestünden und der angebliche Hintermann auch keine Ge- schäftsführerstellung bei der Fondsgesellschaft innehabe, sondern ausschließ- lich auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen für die Fondsgesellschaft und die - eigentliche - Prospektherausgeberin tätig werde. 3 Diese Frage entzieht sich einer abstrakten Klärung. Ob jemandem bei der Initiierung eines in Frage stehenden Projekts wegen der von ihm wahrge- nommenen Schlüsselfunktionen die Stellung eines Hintermannes oder eines - für bestimmte Bereiche des Projekts verantwortlichen - Mitinitiators zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter festzustellen und zu gewichten hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1505 Rn. 19). Fehlt es - wie hier - an gesellschaftsrechtlichen Verbindungen, kann eine entsprechende Einflussnahme auch auf tatsächlichen Verhältnissen beruhen, wobei der Tatrichter zu prüfen hat, welche Schlüsse er aufgrund einer Regelung wechselseitiger Pflichten aus Dienstleistungsverträgen zu ziehen hat. 4 - 4 - Hierfür lassen sich in einem Revisionsverfahren keine allgemein gültigen Krite- rien formulieren. 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich. 5 a) Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen symptomatischen Fehler des Berufungsgerichts darin, dass es im Rahmen seiner Beweiswürdigung beson- deres Gewicht auf den maßgeblichen Einfluss der Beklagten auf die Erstellung des Prospektinhalts gelegt hat. Vielmehr befasst sich das Berufungsgericht in- soweit, ohne sich mit dem in dieser Sache ergangenen Senatsurteil in Wider- spruch zu setzen, mit einem wesentlichen Gesichtspunkt, der im Rahmen einer Mitinitiatoreneigenschaft für den vom Senat für erforderlich gehaltenen bestim- menden Einfluss auf die Initiierung des Projekts von Bedeutung ist. Dass den Arbeiten der Beklagten ein Dienstleistungsvertrag mit der V. GmbH zugrunde lag, hat das Berufungsgericht gesehen. Wenn es auf- grund einer – willkürfreien und die Rechte der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG wahrenden - Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe bestimmenden Einfluss gehabt, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen. Dass die Beklagte eine andere Würdigung der Beweisaufnahme für richtig hält und dass die Beweise möglicherweise auch in anderer Weise hätten gewürdigt werden können, ist zulassungsrechtlich nicht beachtlich. 6 b) Die Revision ist ferner nicht im Hinblick auf den Umstand zuzulassen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen auch deren Angaben berücksichtigt hat, die sich aus ihm vorgelegten und den Parteien bekannten Vernehmungsniederschriften in 7 - 5 - Parallelverfahren mit dem im wesentlichen selben Beweisthema ergaben. Das ist unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisauf- nahme und der freien Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. 3. Auch im Übrigen sind keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkenn- bar. Von einer näheren Begründung wird insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 15277/04 - OLG München, Entscheidung vom 15.09.2009 - 13 U 1724/06 -