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Entscheidung

IX ZR 125/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 125/09 Verkündet am: 24. Juni 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 29. Mai 2010 ge- schlossen schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2009 wird zurückge- wiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar 2004 über das Vermögen der M. , Gesellschaft für mbH (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. 1 Der Schuldnerin wurde am 5. Februar 2003 von der beklagten Bundes- agentur für Arbeit die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlas- sung auf die Dauer eines Jahres erteilt; durch Bescheid vom 23. Januar 2004 wurde die Erlaubnis bis zum 7. Februar 2005 verlängert. Im Mai 2003 schlos- sen die Parteien drei gleichlautende mit "Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur (PSA) auf der Grundlage des § 37c So- 2 - 3 - zialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)" überschriebene Vereinbarungen. Neben dem eigentlichen Vertragstext waren unter anderem eine Leistungsbeschrei- bung und ein Preisblatt Gegenstand der vertraglichen Einigung. Nach dem Inhalt der getroffenen Abreden ist die Schuldnerin verpflichtet, eine Personal-Service-Agentur (PSA) nach § 37c SGB III in Verbindung mit § 434g Abs. 5 SGB III im Bereich des Arbeitsamts R. einzurichten und als organisatorisch eigenständige Einheit zu betreiben. Die Schuldnerin hat vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer auf der Grundlage des Tarifvertrages über Arbeitnehmerüberlassung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs- verhältnisse einzustellen und eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlas- sung durchzuführen. Sie erhält dafür je Arbeitnehmer eine monatliche Fallpau- schale in Höhe von 1.200 €. 3 Im Januar 2004 stellte die - bereits geraume Zeit zuvor insolvenzreife - Schuldnerin die Lohnzahlungen an die von ihr eingestellten Arbeitnehmer ein. Die Beklagte widerrief am 16. Februar 2004 unter Berufung auf die daraus fol- gende Unzuverlässigkeit die Erlaubnis für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüber- lassung gegenüber der Schuldnerin. Der Kläger hat für die Monate ab Januar 2004 von der Beklagten Zahlung von Fall- und Vermittlungspauschalen in Höhe von 282.948,85 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Be- rufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Fallpauschalen von 231.096,85 € und von Vermittlungspauschalen von 13.224 €, also insgesamt 244.320,85 €, verurteilt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger hat die Klage bezüglich des die Forderung von 13.224 € zuzüglich Zinsen überstei- genden Betrages zurückgenommen und insoweit auf die Rechte aus dem Beru- fungsurteil verzichtet. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten bleibt im Blick auf die nach der Klagerück- nahme allein noch den Gegenstand des Rechtsmittels bildende Restforderung über 13.224 € ohne Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen die rechtlich unstreitige Forderung über 13.224 € mit nach der Beantragung von Insolvenzausfallgeld durch die Arbeitnehmer auf sie übergegangenen Lohnforderungen an § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO scheitere. 6 II. Dies hält rechtlicher Prüfung stand.7 1. Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteili- gende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selb- ständig angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der An- fechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394, 2395 Rn. 11). 8 2. Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare 9 - 5 - Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende An- fechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kon- gruenz) § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - eine solche nicht voraussetzt (HK- InsO/Kayser, 5. Aufl. § 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubi- ger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15). Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG Köln NJW-RR 2001, 1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen von Rechtshandlungen Dritter an- fechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von Insolvenzausfallgeld - kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem Aufrechnenden eine Gläubiger- stellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff; Beschl. v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 215/08, Rn. 4). 3. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben, weil die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erworben hat. Da die Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der Beklagten führt, liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) vor. 10 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 11 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2008 - 3 O 305/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.06.2009 - 9 U 124/08 -