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V ZB 17/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 17/10 vom 24. Juni 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in dem Beschluss entfällt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 920,71 €. Gründe: I. Auf Antrag des Beteiligten zu 1, der Verwalter einer Wohnanlage ist, ord- nete das Amtsgericht im November 2007 die Zwangsversteigerung der Woh- nung des Beteiligten zu 2 wegen einer titulierten Wohngeldforderung von 1.559,95 € nebst Zinsen und Kosten im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG an. Die Beteiligte zu 3, die Inhaberin einer auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschuld ist, trat dem Verfahren bei und löste die Forderung des Beteiligten zu 1 durch Zahlung ab. Dieser nahm darauf seinen Vollstreckungsantrag zu- rück. Den Wert der Wohnung setzte das Amtsgericht in dem nunmehr von der Beteiligten zu 3 und einem weiteren Gläubiger, dem Beteiligten zu 4, betriebe- nen Verfahren auf 23.800 € fest. 1 - 3 - 2 Im April 2009 hat der Beteiligte zu 1 den Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen eines weiteren titulierten Wohngeldanspruchs in Höhe von 477 € und festgesetzter Kosten von 706,39 € im Range nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bean- tragt. Das Amtsgericht hat den Beitritt zunächst - wie beantragt - beschlossen. Auf eine Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 hat es den Beitrittsbeschluss wieder aufgehoben. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Betei- ligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag weiter, seinen Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zuzulassen. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, dass dem Beteiligten zu 1 nach Ablösung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Wohngeldansprüche durch die Beteiligte zu 3 ein solches Vorrecht nicht mehr zustehe. Der Vorrang sei auf 5 % des festgesetzten Verkehrswertes begrenzt und könne wegen der weiteren Hausgeldansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 4 III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Haupt- sache ohne Erfolg. 5 Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbe- schwerde zugelassen hat, ist inzwischen von dem Senat dahin beantwortet worden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das betragsmäßig be- grenzte Vorrecht für Hausgeldansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gegen- über den Grundpfandrechtsgläubigern jedenfalls in demselben Zwangsverstei- 6 - 4 - gerungsverfahren nur einmal in Anspruch nehmen darf (Beschl. v. 4. Februar 2010, V ZB 129/09, NZM 2010, 324, 325). Auf die Ausführungen in jenem Be- schluss wird Bezug genommen. Daran ist auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände festzuhalten. IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tra- gen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008, V ZB 123/07, NJW 2008, 1383, 1384). 7 2. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 3 GKG. 8 Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 K 88/07 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.12.2009 - 4 T 684/09 (141) -