OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwSt (B) 3/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 3/10 vom 25. Juni 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 25. Juni 2010 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO be- schlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsge- richtshofs vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.1 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. 2 In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforde- rungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Weder ist eine mate- riell-rechtliche Frage konkretisiert noch eine Verfahrensfrage hinreichend aus- geführt. Dazu ist ein der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 3 - 3 - Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügender Sachvortrag erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001, AnwSt (B) 1/00; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 145 Rdn. 18). Daran fehlt es hier. Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2009 - AnwG 23/08 - AGH München, Entscheidung vom 03.11.2009 - BayAGH II - 12/09 -