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V ZR 151/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 151/09 Verkündet am: 25. Juni 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 2009 unter Zurückwei- sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, seine Zustim- mung zu erteilen, dass das Grundbuch von Br. , Blatt 2370 A, Flur 46, Flurstück 249, Gebäude- und Freifläche, B. 27a hin- sichtlich der zu seinen Gunsten vorgenommenen Eigentumsein- tragung berichtigt und diese Eigentumseintragung gelöscht wird. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Oktober 2008 auf die Berufung des Beklagten abgeändert. Das Versäumnisurteil derselben Kammer vom 13. Mai 2008 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, seine Zu- stimmung zu erteilen, dass das Grundbuch von Br. , Blatt 2370 A, Flur 46, Flurstück 249, Gebäude- und Freifläche, B. 27a hinsichtlich der zu seinen Gunsten vorgenommenen Eigen- tumseintragung berichtigt und diese Eigentumseintragung ge- löscht wird. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2010 wird als unzulässig zurückgewiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklag- ten, die dieser allein trägt. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 18. August 2006 verkaufte der Ehemann der Klägerin ein Hausgrundstück zum Preis von 130.000 € an den Beklagten. Hier- von waren 30.000 € einen Monat nach Vertragsschluss fällig; die übrigen 100.000 € sollten in monatlichen Teilzahlungen von 833 € beginnend ab dem 1. Oktober 2006 gezahlt werden. Die Auflassung wurde erklärt und eine Auflas- sungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2007 erfolgte die Umschreibung des Eigentums auf den Beklagten. 1 Der Beklagte, der auf dem Grundstück wohnt, leistete keine Zahlungen auf den Kaufpreis. Die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Verkäufers, darunter die Klägerin, erklärten deshalb im Februar 2007 nach erfolgter Nach- fristsetzung den Rücktritt von dem Kaufvertrag. 2 Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten neben der Zah- lung vorgerichtlicher Anwaltskosten, das Hausgrundstück geräumt an die Er- bengemeinschaft herauszugeben, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen sowie seine Zustimmung zu erteilen, dass das „Grundbuch hinsicht- lich der zu seinen Gunsten vorgenommenen Eigentumseintragung berichtigt und diese Eigentumseintragung gelöscht wird, so dass die Klägerin und ….. 3 - 4 - in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer einge- tragen werden“. 4 Das Landgericht hat ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen und den Einspruch des Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Erbengemeinschaft sei wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten, da der Beklagte den Kaufpreis trotz Fristset- zung nicht gezahlt habe. Die Klägerin könne gemäß den §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 2039 BGB die Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemein- schaft verlangen. Das Landgericht habe den Beklagten daher zu Recht verur- teilt, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen und seine Zu- stimmung zu erteilen, dass die zu seinen Gunsten vorgenommene Eigentums- eintragung berichtigt und diese Eigentumseintragung gelöscht werde. Diese Verpflichtungen umfassten die Erklärungen, die seitens des Beklagten zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages erforderlich seien. Desweiteren sei der Beklagte verpflichtet, das Grundstück herauszugeben und die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. 5 - 5 - II. 6 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 7 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit mit ihr die Erteilung ei- ner Löschungsbewilligung für die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvor- merkung verlangt werde. Die von den Vertragsparteien in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Regelung über die Eigentumsumschreibung beantragte und bewilligte Löschung der Auflassungsvormerkung hindert die Klägerin nicht, den Beklagten klageweise auf Abgabe einer Löschungsbewilligung in Anspruch zu nehmen. Kommen mehrere Möglichkeiten des Rechtsschutzes in Betracht, steht die Auswahl zwischen ihnen grundsätzlich im Ermessen des Gläubigers. Das Rechtsschutzinteresse für das gewählte Mittel kann ihm nur dann abgespro- chen werden, wenn die andere Möglichkeit schneller, billiger, vergleichbar si- cher und wirkungsvoll sowie ohne zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel führt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1994, IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; Urt. v. 18. Februar 1998, VIII ZR 376/96, NJW 1998, 1636, 1637). Eine solche Alternative stellt die Möglichkeit, die Löschung der Auflas- sungsvormerkung auf der Grundlage der in dem Kaufvertrag enthaltenen Bewil- ligung zu betreiben, hier nicht dar. Zum einen kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass das Grundbuchamt die vorhandene Löschungsbewilligung beanstan- den würde, weil sie erkennbar für einen anderen Zweck, nämlich für den Fall der Erfüllung des Auflassungsanspruchs, erteilt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beanstandung zulässig wäre; maßgeblich ist, dass die Klägerin nicht damit rechnen kann, bei Verwendung der bestehenden Löschungsbewilligung ohne Schwierigkeiten zu ihrem Ziel zu gelangen. Zum 8 - 6 - anderen muss sich die Klägerin auch deshalb nicht auf diesen Weg verweisen lassen, weil er nicht mit einer Entlastung des Prozessgerichts verbunden ist, denn dieses muss sie zur Durchsetzung der Herausgabe- und Rückübertra- gungsansprüche der Erbengemeinschaft ohnehin in Anspruch nehmen. 2. In der Sache geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet davon aus, dass die Erbengemeinschaft wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist. 9 a) Auf dieser Grundlage ist die Verurteilung des Beklagten zur Heraus- gabe des Grundstücks an die Erbengemeinschaft nicht zu beanstanden. Deren Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass der Beklagte noch Eigentümer des Grundstücks ist. Da er auch diese Rechtsposition nach der genannten Vorschrift der Erbengemeinschaft zurückgewähren muss, setzt sich der schuldrechtliche Herausgabeanspruch gegen die dingliche Rechtsposition durch. Die von der Revision für ihre Auffas- sung angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 141, 259) ist nicht ein- schlägig. Sie betrifft die Frage, ob ein Verkäufer, der noch Eigentümer des ver- kauften Grundstücks ist, nach einem Rücktritt von dem Vertrag den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks nicht nur auf die Vorschrift des § 346 BGB, sondern daneben auch auf sein Eigentumsrecht und damit auf § 985 BGB stüt- zen kann. Darum geht es hier nicht. 10 b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass die Erbenge- meinschaft aufgrund des Rücktritts vom Vertrag die Löschung der Auflassungs- vormerkung verlangen kann - und zwar sowohl nach § 346 Abs. 1 BGB, als auch nach § 894 BGB, da der gesicherte Auflassungsanspruch und damit die Vormerkung erloschen ist (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdn. 70) - und dass der Klägerin aus dem Gesichtpunkt des Verzuges Ersatz der vorge- richtlichen Anwaltskosten gebührt (§§ 286, 280 Abs. 1 BGB). 11 - 7 - 12 c) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil jedoch, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, einer Grundbuchberichtigung bezüglich seiner Eintragung als Eigentümer zuzustimmen. Dies verkennt die Rechtsfolgen eines Rücktritts vom Vertrag. aa) Die in § 346 Abs. 1 BGB angeordnete Verpflichtung, im Fall eines Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, verändert nur den schuldrechtlichen Vertrag, hat also keine dingliche Wirkung hinsichtlich der er- brachten Leistungen. Wenn die Leistung in einer Übereignung bestanden hat, ist neben der (tatsächlichen) Rückgabe des übereigneten Gegenstandes eine Rückübereignung nötig (Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdn. 68 u. 70; PWW/Medicus, BGB, 5. Aufl., § 346 Rdn. 3). Ist der Rückgewährschuldner, wie hier der Beklagte, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, muss der Rück- gewährgläubiger ihn deshalb auf Rückauflassung des Grundstücks und auf Bewilligung der Eigentumsumschreibung in Anspruch nehmen (vgl. Senat, BGHZ 97, 264, 265; Urt. v. 5. Juni 2009, V ZR 168/08, NJW 2009, 3155, 3157 Rdn. 22). 13 Der von der Klägerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsan- spruch (§ 894 BGB) kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn das Grund- buch die bestehende dingliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt (Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGH-Report 2006, 147). Ein bloß schuldrechtli- cher Anspruch auf Herstellung des einzutragenden Zustands, wie er nach § 346 Abs. 1 BGB besteht, führt indes nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 894 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 894 Rdn. 5). Mithin gibt das Grundbuch die dingliche Rechtslage hier zutreffend wieder. 14 bb) Der Klageantrag lässt sich nicht in einen Antrag auf Rückübereig- nung des Grundstücks umdeuten. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 15 - 8 - 12. Mai 2009 - zutreffend - darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte An- spruch auf Grundbuchberichtigung unbegründet sei, weil das Grundbuch die dingliche Rechtslage richtig wiedergebe. Da die Klägerin dies nicht zum Anlass genommen hat, ihren Antrag zu ändern oder ihr Klageziel klarzustellen, sondern im Schriftsatz vom 3. Juni 2009 - im Gegenteil - darauf beharrt hat, das Grund- buch sei hinsichtlich der Eigentümerstellung des Beklagten unrichtig, ist anzu- nehmen, dass der Klageantrag in den Tatsacheninstanzen bis zuletzt bewusst auf die Berichtigung des Grundbuchs gerichtet war. Das steht auch der von der Revisionserwiderung für richtig gehaltenen Auslegung des Berufungsurteils dahin entgegen, der Beklagte habe zur Rück- auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung verurteilt werden sol- len. Im Übrigen ist nicht nur der Tenor des aufrechterhaltenen Versäumnisur- teils eindeutig auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet; vielmehr spricht das Berufungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils selbst davon, dass die zu Gunsten des Beklagten vorgenommene Eigentumseintragung zu berichtigen und diese Eigentumseintragung zu löschen sei. Soweit es in ande- ren Passagen einen Rückübertragungsanspruch der Erbengemeinschaft er- wähnt, meint es offenbar die Rückübertragung der Buchposition. Andernfalls hätte das Berufungsgericht nämlich den (schuldrechtlichen) Rückübereig- nungsanspruch und den (dinglichen) Grundbuchberichtigungsanspruch derart vermengt, dass anzunehmen wäre, es vermöge zwischen beiden Ansprüchen nicht zu unterscheiden. Eine so weitreichende Rechtsunkenntnis kann dem Be- rufungsgericht nicht unterstellt werden. 16 - 9 - III. 17 Soweit die Revision begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache ist nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin vorbringt, sie hätte die Verurteilung des Beklagten zur Rückauflassung beantragt, wenn in der Berufungsinstanz ein entsprechender Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt worden wäre. Der unterbliebene Hinweis stellte keinen Ver- fahrensverstoß dar, denn für das Berufungsgericht bestand auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung kein Anlass, auf eine geänderte Antragstellung hinzu- wirken. 18 Angesichts des von dem Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einwands gegen die Begründetheit eines Grundbuchberichtigungsanspruchs stellt der Aufhebungsgrund auch keinen neuen und deshalb zur Zurückverwei- sung der Sache führenden rechtlichen Gesichtspunkt dar (vgl. dazu Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 17/98, NJW 1999, 1329, 1330; Urt. v. 25. Novem- ber 1994, V ZR 24/93, WM 1995, 404, 405; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rdn. 21). Vielmehr ist die Klage im Umfang der Aufhebung des Beru- fungsurteils abzuweisen. 19 Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte einerseits zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt ist, andererseits aber (zunächst) dessen Eigentümer bleibt. Ebenso, wie ein Rücktrittsgläubiger nicht gehindert ist, den Rückgewähr- anspruch des § 346 Abs. 1 BGB nur hinsichtlich einzelner Teile der erbrachten Leistung auszuüben, kann der Rückgewährschuldner zur bloßen Herausgabe 20 - 10 - des empfangenen Gegenstands verurteilt werden. Unzulässig wären nur einan- der widersprechende Entscheidungen über mehrere aus § 346 Abs. 1 BGB fol- gende Einzelansprüche innerhalb desselben Rechtsstreits, insbesondere im Verhältnis von Teil- und Schlussurteil (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 301 Rdn. 2 u. 7 mwN). Ein solcher Widerspruch liegt hier aber nicht vor, da sich die Abweisung der Klage nicht auf die Verpflichtung des Beklagten bezieht, das Grundstück an die Erbengemeinschaft zurückzuübereignen, sondern den davon zu unterscheidenden Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) betrifft, welcher sich aus § 346 Abs. 1 BGB gerade nicht herleiten lässt. IV. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ge- stellte Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2010 stellt eine in der Revisi- onsinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung dar (vgl. BGHZ 105, 34, 35 f.) und war deshalb zurückzuweisen. 21 - 11 - V. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.10.2008 - 37 O 1189/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2009 - 1 U 101/08 -