Entscheidung
AnwZ (B) 29/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 29/09 vom 28. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 28. Juni 2010 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 22. März 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 7. April 2010 beim Bundes- gerichtshof eingegangenen "sofortigen Beschwerde" gegen den ihm am 16. April 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 22. März 2010, durch wel- chen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Hes- sischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2008 trotz Abwesenheit des An- tragstellers im Termin am 22. März 2010 zurückgewiesen worden ist. Er macht damit inhaltlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er aufgrund einer nicht vorhersehbaren stark schmerzhaften Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, den Verhandlungstermin wahrzunehmen, und seine persönliche Stellungnahme wahrscheinlich zu einer anderen Beschluss- fassung geführt hätte. 1 - 3 - II. 2 Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Be- weisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. 1. Der Beschwerdeführer ist mit der Ladung zum Termin am 22. März 2010 darauf hingewiesen worden, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermö- gensverfalls nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden Ver- bindlichkeiten und laufenden Einnahmen dargetan werden könne; behauptete Tilgungen seien zu belegen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfah- ren hierzu nichts vorgetragen; er hatte lediglich angekündigt, in der mündlichen Verhandlung "den Sachverhalt richtig zu stellen". Auch sein Schreiben vom 7. April 2010 enthält keine Angaben dazu, wie er in der mündlichen Verhand- lung die bei ihm gegebene gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hätte ausräumen wollen. 3 2. Der Senat konnte in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5; Feuerich/ Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 3). Nach Aktenlage ist der Beschwerdefüh- rer seit Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Schon den Termin vor dem Anwaltsge- richtshof am 8. Dezember 2008 hatte er aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragen müssen, zur Sache vorzutragen und 4 - 4 - die mündliche Verhandlung für ihn wahrzunehmen. Eine in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung unvorhersehbar aufgetretene akute Erkrankung ist durch den Anruf des Beschwerdeführers am Morgen des Terminstages mit der Bitte um Terminsverlegung nicht glaubhaft gemacht worden. Auch das am 23. März 2010 vorgelegte ärztliche Attest vom 22. März 2010 enthält keine An- gaben zu akut aufgetretenen Beeinträchtigungen und deren Schwere. Ganter Roggenbuck Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 32/08 -