OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZR 333/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 333/09 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelfe- rin zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 341,06 € Gründe: Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsätzen vom 11. Mai und 22. Juni 2010 durch ihre Prozessbevollmächtig- ten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt hat. 1 Die Zustimmung der Beklagten zur Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 war wirksam. Die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344). 2 - 3 - Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits- entscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Restbetrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterle- genen begeben hat (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris). Hiernach hat der erkennen- de Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - je- weils aaO). Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 haben die Prozessbevollmächtig- ten der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass die Kostenübernahme auch die Kosten der Streithelferin betrifft. 3 Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 C 102/08 - LG Gera, Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 S 397/08 -