OffeneUrteileSuche
Urteil

1 StR 245/09

BGH, Entscheidung vom

94mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Der Gegenstandswert für die Verteidigung gegen Maßnahmen des Verfalls bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft. • Ein Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 RVG selbst die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragen; Nr. 4142 VV sieht eine besondere Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen vor. • Der Gegenstandswert ist auch dann nach der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsforderung zu bemessen, wenn der Verteidiger zugleich gegen den Tatvorwurf verteidigt. • Eine Minderung des Gegenstandswerts wegen möglicher Nichtdurchsetzbarkeit der Verfallsanordnung bedarf konkreter Anhaltspunkte; solche lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei Verteidigung gegen Verfallsmaßnahmen (30.000.000 EUR) • Der Gegenstandswert für die Verteidigung gegen Maßnahmen des Verfalls bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft. • Ein Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 RVG selbst die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragen; Nr. 4142 VV sieht eine besondere Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen vor. • Der Gegenstandswert ist auch dann nach der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsforderung zu bemessen, wenn der Verteidiger zugleich gegen den Tatvorwurf verteidigt. • Eine Minderung des Gegenstandswerts wegen möglicher Nichtdurchsetzbarkeit der Verfallsanordnung bedarf konkreter Anhaltspunkte; solche lagen hier nicht vor. Der Angeklagte F. wurde vom Landgericht wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte verurteilt; das Landgericht verzichtete auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und erstrebte die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 30.000.000,00 Euro. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte im Revisionsverfahren die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit zur Verteidigung gegen die Verfallsmaßnahmen auf 30.000.000,00 Euro. Der Senat hatte über diesen Antrag zu entscheiden und prüfte, ob und in welcher Höhe ein Gegenstandswert nach RVG festzusetzen ist. • Rechtliche Grundlage für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist § 32 Abs. 2 RVG; die Festsetzung erfolgt nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG. • Nr. 4142 VV ist einschlägig und sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen tätig wird; diese Gebühr steht für jeden Rechtszug zu. • Der maßgebliche Bemessungsmaßstab ist das wirtschaftliche Interesse des Verteidigten an der Abwehr der Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft, soweit diese die Unterlassung einer Verfallsanordnung beanstandet. • Die Staatsanwaltschaft verfolgte im Revisionsverfahren weiterhin die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 30.000.000,00 Euro; diese Summe bildet das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten und damit den Gegenstandswert. • Es bestanden keine Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Durchsetzbarkeit der Verfallsanordnung oder eine daraus zu folgernde Wertminderung hinwiesen; daher war der volle Betrag festzusetzen. Der Senat setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des verteidigenden Rechtsanwalts im Revisionsverfahren bezüglich der Abwehr von Verfallsmaßnahmen auf 30.000.000,00 Euro fest. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Festsetzung beruht darauf, dass die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren die Anordnung des Verfalls in dieser Höhe weiterhin erstrebte und diese Summe daher das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Revision widerspiegelt. Mangels Anhaltspunkten für eine fehlende Durchsetzbarkeit der Verfallsanordnung kam eine Minderung des Gegenstandswerts nicht in Betracht. Der Rechtsanwalt kann damit die für die Verteidigung gegen die Verfallsmaßnahme maßgebliche Werteziffer geltend machen.