Entscheidung
2 StR 267/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/10 vom 30. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim- burg (Lahn) vom 21. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens entsprechend der ausweislich des Protokolls verkündeten Urteilsformel (Bl. 556 d.A.) dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist der Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung, der Bedrohung in Tat- einheit mit Nachstellung und der versuchten Nötigung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. August 2005 – 5 StR 200/05). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach