Entscheidung
IX ZA 10/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10/10 vom 30. Juni 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 30. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Soweit die Schuldnerin beabsichtigt, mit der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Bewilligung von "Insolvenzkostenhilfe" nach den Bestimmungen der §§ 114 ff ZPO über die Prozesskostenhilfe weiter zu verfolgen, hat das beab- sichtigte Rechtsmittel schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechts- beschwerde diesbezüglich nicht statthaft ist. Die Anfechtung einer im Insol- venzverfahren ergangenen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe unterliegt nicht dem Rechtsmittelzug nach den Vorschriften der §§ 6, 7 InsO, sondern bestimmt sich nach der Regelung des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO (BGHZ 144, 78, 79 ff; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 [insoweit in BGHZ 156, 92 ff n. abgedr.]). Gegen Entscheidungen der Beschwerdeinstanz findet die Rechtsbeschwerde daher nur dann statt, 2 - 3 - wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt. 2. Sollte die Schuldnerin mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde auch ihren Antrag weiter verfolgen wollen, ihr nach der Vorschrift des § 4a InsO die Verfahrenskosten zu stunden und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. 3 Insoweit findet zwar nach der Regelung der §§ 4a, 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbe- schwerde statt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag jedoch zu Recht abge- lehnt, weil die Stundung der Verfahrenskosten nach der Bestimmung des § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung voraus- setzt, welchen die Schuldnerin nicht gestellt hat. Da die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035 Rn. 3), kann die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch 4 - 4 - insoweit keinen Erfolg haben. Die Frage, ob die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung über- haupt angegriffen hat, kann daher dahinstehen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 17.12.2009 - IK 496/09 - LG München II, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 T 609/10 -